Nach § 3 Abs. 11 ElektroG jeder, der, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gewerbsmäßig,
Die unter Nr. 1. bis 4. Genannten werden zusammenfassend als "Hersteller" bezeichnet.
Siehe auch unter in Verkehr bringen (erstmals)
Als „Hersteller“ gilt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG auch der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
§ 3 Abs. 11 und Abs. 12 Satz 2 ElektroG definieren, wer "Hersteller" i.S.d. ElektroG ist, siehe vorige Frage. Die Entscheidung, welche Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmenskonzerns Hersteller i.S.d. ElektroG ist, obliegt dem Unternehmen selbst. Dazu sollte ggf. der Justiziar oder eine Anwaltskanzlei befragt werden.
Der Hersteller ist bei EAR registrierungspflichtig. Sollte von der Unternehmensstruktur her die Möglichkeit bestehen, entweder die "Muttergesellschaft" oder einzelne Teil- bzw. Tochtergesellschaften oder Standorte registrieren zu können, sollten bedacht werden, dass bei einer Registrierung der "Muttergesellschaft" nur eine Registrierungsnummer vergeben wird, mit den möglichen daraus resultierenden Konsequenzen (z.B. bei einem evtl. Widerruf der Registrierung) .
Vertreiber (Wiederverkäufer und Einzelhändler) von Elektro- und Elektronikgeräten sind Hersteller i.S.d. ElektroG, wenn sie Geräte anderer Anbieter unter eigenem Markennamen (die Marke des Vertreibers findet sich alleine auf dem Gerät) in Deutschland weiterverkaufen (§ 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG) oder Geräte importieren und in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, gleich unter welchem Markennamen (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG).
Sie sind bei der Registrierung zur Angabe der Marke verpflichtet, unter der die Geräte in Verkehr gebracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Bei mehreren Marken ist für jede weitere Marke eine Ergänzungsregistrierung notwendig.
Aus dem ElektroG ist nicht genau abzuleiten, wer in diesem Fall die Geräte erstmals in Verkehr bringt.
In Analogie zu dem " Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien ", Abschnitt 2.3, gilt in diesem Fall der Lieferant als Hersteller im Sinne des ElektroG, da der Vertreiber bei ihm Geräte bestellt und bezahlt, und die Geräte auf seine Veranlassung nach Deutschland eingeführt und in Verkehr gebracht werden. Der Vertreiber weiß nicht und es ist ihm auch gleichgültig, woher die bestellte Ware körperlich kommt.
Das ElektroG verpflichtet jeden, der gewerbsmäßig elektrische und elektronische Geräte in Verkehr bringt, zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise PCs sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes, ihr Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG ist daher grundsätzlich zur Registrierung verpflichtet.
Vor einer Registrierung sollten aber einige Dinge beachtet werden:
Wenn ein Assembler nach vorstehender Berechnungsweise keine Mengen in Verkehr bringt, für die nicht ein anderer Hersteller bereits in Deutschland registriert ist, ist er kein Hersteller im Sinne § 3 Abs. 11 ElektroG, sondern Vertreiber nach § 3 Abs. 12 ElektroG. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, wonach ein Vertreiber als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Das Verzeichnis registrierter Hersteller findet sich auf der EAR-Homepage unter /hersteller/verzeichnis_registrierter_hersteller/index_ger.html .
Ergibt die Berechnung nach Nr. 2 und 3 einen Wert größer Null, ist der Assembler als Hersteller registrierungspflichtig und muss die Geräte nach § 7 ElektroG kennzeichnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn er Teile verwendet, die keine Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG sind und deren Hersteller demgemäß nicht registrierungspflichtig sind, wie Blechgehäuse ohne jede elektrische Funktion (z. B. ohne Netzteil) oder Kabel, oder wenn er selbst Teile und Komponenten importiert.
Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann bei EAR die Registrierung beantragen, wenn das Unternehmen „Hersteller" nach der Herstellerdefinition des ElektroG ist (siehe Frage und Antwort zu "Wer ist entsprechend ElektroG „Hersteller"?). Die Stellung des Registrierungsantrags erfolgt online und in deutscher Amtsprache. Gleiches gilt für sonstige beizubringende Unterlagen (vgl. hierzu § 23 VwVfG).
„Hersteller" im Sinn des ElektroG, die keinen Sitz oder Niederlassung in Deutschland haben, wird allerdings dringend nahe gelegt,
Nach dem ElektroG muss ein Hersteller von b2c-Geräten die fristgerechte Abholung der ihm zugewiesenen Behältnisse mit Elektro- und Elektronikaltgeräten sicherstellen. Erfüllt ein „Hersteller" Abholanordnungen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß, so kann die Registrierung und die Registrierungsnummer des „Herstellers" widerrufen werden. Ohne Registrierung darf ein „Hersteller" keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen.
Auch für Hersteller von b2c-Geräten mit Sitz oder Niederlassung außerhalb von Deutschland ist der Nachweis einer in Deutschland liquidierbaren insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung ihrer in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte Voraussetzung der Registrierung.
Hersteller von b2b-Geräten müssen nach § 10 Abs. 2 ElektroG zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe von Altgeräten anbieten, sofern sie nicht mit allen Nutzern vereinbart haben, dass diese für die Entsorgung der Altgeräte verantwortlich sind.