direkt zur Hauptnavigation direkt zur Sekundärnavigation direkt zur Suchfunktion direkt zum Content Bereich direkt zur Marginalienspalte direkt zu den Breadcrumbs direkt zur Subnavigation

Hersteller

Fragen

Verwandte Stichworte

in Verkehr bringen (erstmals)

Registrierung

Vertreiber

Wer ist entsprechend ElektroG "Hersteller"?

Nach § 3 Abs. 11 ElektroG jeder, der, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, gewerbsmäßig,

  1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (s. dort),
  2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint,
  3. Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach Deutschland einführt und in Verkehr bringt oder
  4. in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt (sog. Fernkommunikation - s. dort).

Die unter Nr. 1. bis 4. Genannten werden zusammenfassend als "Hersteller" bezeichnet.

Siehe auch unter in Verkehr bringen (erstmals)

Als „Hersteller“ gilt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG auch der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Kann sich ein Unternehmen, das über mehrere rechtlich selbständige Tochterunternehmen verfügt, einmal für alle Tochterunternehmen registrieren lassen? (Stand: 24. August 2005)

§ 3 Abs. 11 und Abs. 12 Satz 2 ElektroG definieren, wer "Hersteller" i.S.d. ElektroG ist, siehe vorige Frage. Die Entscheidung, welche Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmenskonzerns Hersteller i.S.d. ElektroG ist, obliegt dem Unternehmen selbst. Dazu sollte ggf. der Justiziar oder eine Anwaltskanzlei befragt werden.

Der Hersteller ist bei EAR registrierungspflichtig. Sollte von der Unternehmensstruktur her die Möglichkeit bestehen, entweder die "Muttergesellschaft" oder einzelne Teil- bzw. Tochtergesellschaften oder Standorte registrieren zu können, sollten bedacht werden, dass bei einer Registrierung der "Muttergesellschaft" nur eine Registrierungsnummer vergeben wird, mit den möglichen daraus resultierenden Konsequenzen (z.B. bei einem evtl. Widerruf der Registrierung) .

Wer gilt als Hersteller, wenn ein Handelsunternehmen Geräte von einem Dritten herstellen oder importieren lässt und sie unter seinem Markennamen in Verkehr bringt? (Stand: 02. Januar 2008)

Vertreiber (Wiederverkäufer und Einzelhändler) von Elektro- und Elektronikgeräten sind Hersteller i.S.d. ElektroG, wenn sie Geräte anderer Anbieter unter eigenem Markennamen (die Marke des Vertreibers findet sich alleine auf dem Gerät) in Deutschland weiterverkaufen (§ 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG) oder Geräte importieren und in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, gleich unter welchem Markennamen (§ 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 1 ElektroG).

Sie sind bei der Registrierung zur Angabe der Marke verpflichtet, unter der die Geräte in Verkehr gebracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ElektroG, § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Bei mehreren Marken ist für jede weitere Marke eine Ergänzungsregistrierung notwendig.

Wer gilt als Hersteller, wenn ein Vertreiber Geräte bei einem deutschen Unternehmen bestellt und bezahlt, sie aber direkt von einem ausländischen Lager an ihn geliefert werden? (Stand: 02. Januar 2008)

Aus dem ElektroG ist nicht genau abzuleiten, wer in diesem Fall die Geräte erstmals in Verkehr bringt.

In Analogie zu dem  " Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien ", Abschnitt 2.3, gilt in diesem Fall der Lieferant als Hersteller im Sinne des ElektroG, da der Vertreiber bei ihm Geräte bestellt und bezahlt, und die Geräte auf seine Veranlassung nach Deutschland eingeführt und in Verkehr gebracht werden. Der Vertreiber weiß nicht und es ist ihm auch gleichgültig, woher die bestellte Ware körperlich kommt. 

Gelten Assembler, die Geräte (z. B. PC) aus Komponenten registrierter Hersteller zusammenbauen, als Hersteller? (Stand: 02. Januar 2008)

Das ElektroG verpflichtet jeden, der gewerbsmäßig elektrische und elektronische Geräte in Verkehr bringt, zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise PCs sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Gesetzes, ihr Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG ist daher grundsätzlich zur Registrierung verpflichtet.

Vor einer Registrierung sollten aber einige Dinge beachtet werden:

  1. Der Assemblierer von PCs und anderen Elektro- oder Elektronikgeräten bringt zunächst einmal Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG in Verkehr. Als Hersteller nach § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG ist er somit zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren einschlägigen Bestimmungen des ElektroG verpflichtet.
  2. Von der in Verkehr gebrachten bzw. in Verkehr zu bringen beabsichtigten Menge kann er die Mengen abziehen, die er in Form von Komponenten in Deutschland von in Deutschland für die entsprechende Geräteart und Marke registrierten Herstellern bezieht. Die Kennzeichnung des registrierten Herstellers auf jeder einzelnen Komponente muss erhalten bleiben. Der Assembler muss nur die Differenz zum Gesamtgewicht in seinen Mengenmeldungen berücksichtigen und hat auch nur dafür eine Rücknahmeverpflichtung gemäß § 14 Abs. 5 ElektroG. Damit wird eine unerwünschte doppelte Berücksichtigung bereits gemeldeter Mengen vermieden. Es darf nur die Menge der Komponenten abgezogen werden, die bereits selbst in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen und daher für ihren Hersteller eine Registrierungspflicht begründen. Dies ist z. B. nicht der Fall für ein nacktes Blechgehäuse ohne irgend welche elektrischen Einbauten und Funktionen.
  3. Importiert ein Assembler Komponenten aus dem Ausland (auch aus anderen EU-Mitgliedsstaaten) und bringt sie in Deutschland in Verkehr, ist er für diese in jedem Fall Hersteller gemäß § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG. Sie dürfen von der Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten Elektro und Elektronikgeräte nicht abgezogen werden.
  4. Vernachlässigt werden können bei der Mengenermittlung lediglich Kleinteile von untergeordneter Menge wie Kabelbinder, Schrauben etc.

Wenn ein Assembler nach vorstehender Berechnungsweise keine Mengen in Verkehr bringt, für die nicht ein anderer Hersteller bereits in Deutschland registriert ist, ist er kein Hersteller im Sinne § 3 Abs. 11 ElektroG, sondern Vertreiber nach § 3 Abs. 12 ElektroG. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, wonach ein Vertreiber als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Das Verzeichnis registrierter Hersteller findet sich auf der EAR-Homepage unter /hersteller/verzeichnis_registrierter_hersteller/index_ger.html .

Ergibt die Berechnung nach Nr. 2 und 3 einen Wert größer Null, ist der Assembler als Hersteller registrierungspflichtig und muss die Geräte nach § 7 ElektroG kennzeichnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn er Teile verwendet, die keine Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG sind und deren Hersteller demgemäß nicht registrierungspflichtig sind, wie Blechgehäuse ohne jede elektrische Funktion (z. B. ohne Netzteil) oder Kabel, oder wenn er selbst Teile und Komponenten importiert.

Können auch „Hersteller“ ohne Sitz oder Niederlassung in Deutschland eine Registrierung bei EAR beantragen?

Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann bei EAR die Registrierung beantragen, wenn das Unternehmen „Hersteller" nach der Herstellerdefinition des ElektroG ist (siehe Frage und Antwort zu "Wer ist entsprechend ElektroG „Hersteller"?). Die Stellung des Registrierungsantrags erfolgt online und in deutscher Amtsprache. Gleiches gilt für sonstige beizubringende Unterlagen (vgl. hierzu § 23 VwVfG).

Gibt es Empfehlungen an ausländische "Hersteller"? (Stand: 02. Januar 2008)

„Hersteller" im Sinn des ElektroG, die keinen Sitz oder Niederlassung in Deutschland haben, wird allerdings dringend nahe gelegt,

  • einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) mit Sitz in Deutschland zu benennen. Dieser nimmt die Verwaltungsakte für den Hersteller in Empfang und veranlasst die fristgerechte Erfüllung der Verwaltungsakte,
  • einen Vertrag mit einem in Deutschland ansässigen Entsorger abzuschließen bzw. eine entsprechende eigene Organisation aufzubauen betrifft nur Hersteller von b2c-Geräten).

Nach dem ElektroG muss ein Hersteller von b2c-Geräten die fristgerechte Abholung der ihm zugewiesenen Behältnisse mit Elektro- und Elektronikaltgeräten sicherstellen. Erfüllt ein „Hersteller" Abholanordnungen wiederholt nicht oder nicht fristgemäß, so kann die Registrierung und die Registrierungsnummer des „Herstellers" widerrufen werden. Ohne Registrierung darf ein „Hersteller" keine Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen.

Auch für Hersteller von b2c-Geräten mit Sitz oder Niederlassung außerhalb von Deutschland ist der Nachweis einer in Deutschland liquidierbaren insolvenzsicheren Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung ihrer in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte Voraussetzung der Registrierung.

Hersteller von b2b-Geräten müssen nach § 10 Abs. 2 ElektroG zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe von Altgeräten anbieten, sofern sie nicht mit allen Nutzern vereinbart haben, dass diese für die Entsorgung der Altgeräte verantwortlich sind.

Welche Pflichten haben Hersteller aus dem ElektroG?

s. unter Pflichten der Hersteller aus dem ElektroG


Sie befinden sich hier: HomeFAQ → Hersteller

© 2010 by ear. ear ist eine eingetragene Marke.