§ 9 Abs. 4 ElektroG: "Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit (Anm.: Kategorien gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG):
Der Gruppe 2 (Kühlgeräte) sind neben Geräten wie z. B. Kühl- und Gefriergeräten auch Klimageräte und Ölradiatoren wegen ihres vergleichbaren Verwertungsweges und vergleichbarer Verwertungskosten zugeordnet.
Die Anordnung der zuständigen Behörde zur Abholung eines bereitgestellten Behältnisses bei einer Übergabestelle bezieht sich jeweils auf die ganze Gruppe von Altgeräten, die in diesem Behältnis nach der obigen Definition enthalten sein kann, auch wenn darin weitere Gerätearten neben der des verpflichteten Herstellers enthalten sind. Umgekehrt wird auch die gesamte in dem Behältnis enthaltene Menge auf die Rücknahmeverpflichtung des Herstellers angerechnet.