Geräteart im Sinne des ElektroG bezeichnet Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen (§ 3 Abs. 2 ElektroG).
Für die Registrierung maßgebend ist das Verzeichnis der Gerätearten , während der Anhang I ElektroG lediglich eine Entscheidungshilfe für die Zuordnung zu den 10 Kategorien in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG an Hand von Gerätebeispielen darstellt.
Bei der Aufzählung in Anhang I handelt es sich nicht um die in § 3 Abs. 2 ElektroG definierten Gerätearten, sondern um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung einzelner Elektro- und Elektronikgeräte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG).
Gerätearten innerhalb der Kategorien nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG werden durch die registrierten Hersteller des betreffenden Produktbereiches im Wege der Regelsetzung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG) festgelegt. Das Verfahren dazu ist in den jeweiligen Geschäfts- und Wahlordnungen der Produktbereiche beschrieben.
Das Verzeichnis der festgelegten Gerätearten ist auf dieser Homepage der Stiftung EAR veröffentlicht.
Verschiedene Kategorien nach § 2 Abs. 1 ElektroG umfassen ein sehr breites Gerätespektrum mit erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Geräten, beispielsweise in Bezug auf ihre mittlere Lebensdauer , typische Vertriebswege, Eigenschaften bei der Verwertung und damit letztlich der Kosten, die der Hersteller eines Geräts bei der Rücknahme aufzuwenden hat. Um eine gerechtere Zuordnung der Lasten aus dem ElektroG zu erreichen, wurde im ElektroG die Geräteart als Grundlage der Herstellerpflichten, insbesondere der Rücknahmeverpflichtung, festgelegt. Es gibt aber auch Kategorien, in denen sich die Eigenschaften der zugeordneten Geräte nicht sehr deutlich unterscheiden. In diesen Kategorien kann auf die Unterteilung in Gerätearten auch verzichtet werden.
In jedem Fall müssen aber in allen Kategorien getrennte Gerätearten für b2b-Geräte und b2c-Geräte bestehen, da sich die Herstellerpflichten nach dem ElektroG in diesen beiden Nutzungsarten grundlegend unterscheiden.
Die Geräteart ist die Grundlage der Berechnung der Rücknahmepflicht jedes Herstellers. Sie wird wesentlich bestimmt durch den Anteil, den eine Geräteart innerhalb der Altgeräte einer von örE zur Abholung bereitgestellten Gruppe aufweist. Dieser Anteil wird durch repräsentative statistische Analysen bestimmt und u. a. als gemeinsame Basis der Berechnung der von jedem Hersteller zurückzunehmenden Altgerätemenge benutzt.
Gerätearten sind auch bei der Ermittlung des Garantieumfangs von Bedeutung, da mittlere Lebensdauer und durchschnittliche Enstorgungskosten dabei wesentliche Kriterien darstellen. Diese sind für Gerätearten wesentlich sicherer und genauer zu ermitteln als für ganze Kategorien.
Nein. Ein Hersteller muss alle Geräte seines Sortiments den bestehenden Gerätearten zuordnen. Bei der Registrierung muss er angeben, in welchen Gerätearten (und Marken) er Geräte in Verkehr bringt. Bei den Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG fasst er die Mengen aller Geräte derselben Geräteart und Marke zusammen und meldet sie in einer Summe.
Für die Definition von Gerätearten durch die Produktbereiche gilt die Bedingung, dass die Beschreibung die eindeutige Zuordnung aller zugehörigen Geräte ermöglicht, oder, falls das nicht möglich sein sollte, alle zugehörigen Geräte abschließend aufgelistet werden. In Zweifelsfällen ist die Gemeinsame Stelle berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG).
Die Zuordnung von Geräten zu Kategorien und Gerätearten muss grundsätzlich jedes Unternehmen selbst vornehmen an Hand der Titel der Kategorien (vgl. § 2 Abs. 1 ElektroG) und der Gerätearten , die den Verwendungsbereich der jeweiligen Geräte umreißen.
Die Zuordnung erfolgt auf Grund der nur dem Hersteller im Detail bekannten Kriterien
Die in Anhang I ElektroG zu verschiedenen Kategorien genannten Geräte sind als Beispiele anzusehen, um die Zuordnung zu erleichtern. Sie sind nicht identisch mit den Gerätearten.
Hilfestellung bei der Zuordnung können evtl. die jeweiligen Branchenverbände oder die IHK's geben. Die Stiftung EAR kann Beratung aus Gründen der Kapazität und der Wettbewerbsneutralität grundsätzlich nicht leisten.