Informationen zum Garantienachweis finden Sie im Reiter Garantienachweis .
Der Garantiefall tritt ein,
Wichtig: Die Garantiebeträge „Umlage-Finanzierender" Hersteller, die bereits vor dem oben definierten Ereignis insolvent werden oder aus dem Markt austreten, müssen während der (durchschnittlichen) Gebrauchsdauer der Geräte (im Umfang der noch zu entsorgenden und abzusichernden Geräte) erhalten bleiben.
Der Garantiebetrag muss grundsätzlich so lange zur Verfügung stehen, bis die durch ihn abgesicherte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten vollständig als Altgeräte vom Markt genommen wurde.
Zur Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen wurde durch die Produktbereiche eine ,mittlere Lebensdauer' je Geräteart festgelegt. Während dieses Zeitraums, beginnend mit dem Ende des Garantiegültigkeitszeitraums, für den die Garantie nachgewiesen wurde, muss sie in der Höhe bestehen bleiben, die dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Jahre der mittleren Lebensdauer zur gesamten mittleren Lebensdauer entspricht ("Jahresscheiben").
Die festgelegte ,mittlere Lebensdauer' für jede Geräteart ist der Regel EAR 02-003 ( Daten zur Ermittlung der Garantiehöhe )zu entnehmen.
Das EAR erkennt, dass der Garantiefall eingetreten ist, stellt diesen fest und veranlasst die Auszahlung des Garantiebetrages an den Treuhänder. Alle operativen und finanziellen Einzelverpflichtungen des Herstellers werden nach dem Eintreten des Garantiefalls durch Treuhänder übernommen. Das EAR gibt die Abholanordnung nach den unten beschriebenen Vorgaben an die Treuhänder.
Die Garantiesumme, die für die Entsorgung der Altgeräte in einem Kalenderjahr zur Verfügung steht, errechnet sich aus den (dem jeweiligen Verwertungsverlauf entsprechenden) jahresbezogenen Garantiesumme der einzelnen Garantien.
Die vorhandenen Garantien werden entsprechend den (den jeweiligen Garantielauf-zeiten/Gebrauchsdauern der Geräte entsprechenden) „Jahresscheiben" verwertet.
Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen Mitgliedstaat der EU vertreiben, sind in Deutschlad zum Nachweis einer insolvenzsicheren Garantie sowie zum Nachweis der Rücknahme und Entsorgung ihrer Elektroaltgeräte verpflichtet.
Gleichzeitig sind sie in einigen anderen Mitgliedstaaten der EU ebenfalls zur Registrierung und damit zum Garantienachweis entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates verpflichtet.
Um eine daraus resultierende, unerwünschte "doppelte" Verpflichtung zum Garantienachweis zu vermeiden, kann in Deutschland anstelle des Garantienachweises nach ElektroG der Garantienachweis durch Vorlage einer von dem EU-Mitgliedstaat, in den die Elektro- und Elektronikgeräte geliefert werden, ausgestellten Internationalen Garantiebestätigung (sog. International WEEE-Guarantee-Certification - kurz „IWGC") erbracht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter /e1767/e1775/e3404/e3508/e3676/Doppelgarantie_WWW_fin_ger.pdf. Das Formular einer solchen IWGC finden Sie unter /e1767/e1775/e3404/e3508/e3677/InternationalWEEEGuaranteeCertification___ger.pdf .