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freiwillige Rücknahme (-systeme; § 9 Abs. 8 ElektroG)

Fragen

Verwandte Stichworte

Abholkoordination

Mengenmeldungen, Termine

Nachweise

Können Hersteller auch Altgeräte direkt von privaten Haushalten zurücknehmen - ohne Einschaltung von Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger? (Stand: 02. Janur 2008)

Nach § 9 Abs. 8 ElektroG können Hersteller freiwillig individuell oder - im kartellrechtlich zulässigen Umfang - im Kollektiv Altgeräte von privaten Haushalten von anderen Stellen als Übergabestellen der örE zurücknehmen. Die auf diesen Wegen zurückgenommenen Mengen (so genannte " Eigenrücknahme ") können an EAR gemeldet und auf die individuelle Rücknahmeverpflichtung eines Herstellers angerechnet werden, vorausgesetzt, die zurückgenommenen Altgeräte entsprechen einer Geräteart , die der Hersteller auch in Verkehr bringt und für die er registriert ist. Die Marke der zurückgenommenen Altgeräte spielt dabei keine Rolle. Die Verpflichtung zur Abholung von Altgeräten bei Übergabestellen der örE wird für den Hersteller dadurch entsprechend reduziert. 

(Siehe auch Abholkoordination, Mengenmeldungen, Termine )

Auf Anforderung sind EAR Nachweise über Art und Herkunft der Altgeräte vorzulegen, die als Eigenrücknahmen gemeldet werden.

Wie werden Eigenrücknahmen auf die Abholverpflichtung eines Herstellers bei örE angerechnet? (Stand: 02. Januar 2008)

Die geräteart-spezifische Eigenrücknahme ist die effektivste und nachhaltigste Art der Wahrnehmung der Produktverantwortung durch einen Hersteller. Dadurch wird im größtmöglichen Umfang der Intention des Gesetzgebers nach einer individuellen Herstellerverantwortung (IPR) Rechnung getragen.

Durch Eigenrücknahmen zurückgenommene Altgerätevolumina reduzieren die potentiell bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) anfallenden Altgerätemengen direkt, so dass diese Altgerätemengen nicht mehr in die Abholkoordination eingehen. ÖrE werden dadurch in Bezug auf Sammlung und Bereitstellung von Altgeräten entlastet. Ebenso wird die Gesamtheit der Hersteller durch die sich reduzierende Anzahl der Abholanordnungen insgesamt entlastet.

Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die Eigenrücknahmen (§ 9 Abs. 8 ElektroG) nicht in das als Abholkoordination bezeichnete Verfahren nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 ElektroG einbezogen:

  • § 14 Abs. 5 ElektroG regelt das Verfahren, wie und auf welcher Grundlage die Berechnung der Abhol pflicht - also die Abholung bei den örE - zu erfolgen hat. Die Grundlage hierfür ist der Anteil eines Herstellers an der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge je Geräteart oder - für Neu-Altgeräte - nach Wahl des Herstellers optional der Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge (§ 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG).
  • § 14 Abs. 6 Satz 1 ElektroG bestimmt, dass die Verteilung der Abhol pflicht auf alle registrierten Hersteller örtlich und zeitlich gleichmäßig zu erfolgen hat.
  • Eigenrücknahmen nach § 9 Abs. 8 ElektroG hat der Gesetzgeber dadurch berücksichtigt, dass sie auf seinen (des registrierten Herstellers) jeweiligen Anteil nach § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG angerechnet werden (§ 14 Abs. 5 Satz 6 ElektroG). Daraus folgt zwingend, dass gemeldete Eigenrücknahmen bereits vor der eigentlichen Verteilung der Abholpflicht (durch Zuweisung eines Behältnisses durch Erlass der Abholanordnung) im Rahmen der Berechnung des Verpflichtungsanteils anzurechnen sind.
  • § 14 Abs. 6 Satz 1 ElektroG fordert die Berechnung der örtlich und zeitlich gleichmäßigen Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller, d. h. der tatsächlich bei örE anfallenden Altgerätemengen, nicht jedoch der absoluten Höhe der insgesamt - bei örE sowie im Wege der Eigenrücknahme - zurückzunehmenden Menge.

Dass der Gesetzgeber die Altgerätemengen der im Rahmen der Abholkoordination und in Form von Eigenrücknahmen zurückgenommenen Altgeräte getrennt behandelt wissen wollte, ergibt sich auch daraus, dass die Mitteilung der Mengen für beide Wege getrennt vorzunehmen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ElektroG).

Können Hersteller Altgeräte direkt von örE übernehmen und als Eigenrücknahme nach § 9 Abs. 8 ElektroG als Eigenrücknahme anrechnen lassen, ohne Abholkoordination durch EAR?

Nein. Wenn örE einzelne oder alle Gruppen von der Abholkoordination ausnehmen gemäß § 9 Abs. 6 ElektroG, haben sie für diese eine eigene  Behandlungs- und Verwertungspflicht sowie die entsprechenden Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 - 7 und Abs. 4 ElektroG.

Die Meldungen müssen unter dem Systemzugang des örE erfolgen, eine Verbuchung zugunsten Dritter ist nicht möglich.

Können Geräte zur ausschließlich gewerblichen Nutzung (b2b-Geräte) als Eigenrücknahmen gemeldet werden? (Stand: 02. Januar 2008)

Nach § 9 Abs. 8 ElektroG sind Eigenrücknahmen nur für Altgeräte aus privaten Haushalten (§ 3 Abs. 4 ElektroG) zulässig. Für b2b-Geräte gilt ausschließlich die Rücknahmepflicht nach § 10 Abs. 2 ElektroG.

Kann Produktionsausschuss angerechnet werden, wenn er entsorgt wird? (Stand: 16. August 2005)
Zurückgenommen werden kann nur, was zuvor in Verkehr gebracht wurde. Produktionsausschuss (z. B. fehlerhafte Ware), Übermengen, Testgeräte wurden nicht in Verkehr gebracht, im Gegensatz z. B. zu Garantieretouren. Daher kann Produktionsausschuss nicht als Eigenrücknahme anerkannt werden, Garantieretouren dagegen können als Eigenrücknahmen gemeldet werden, wenn die Geräte verwertet und nicht (ggf. nach Reparatur) erneut in Verkehr gebracht wurden. 

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