Nach § 9 Abs. 8 ElektroG können Hersteller freiwillig individuell oder - im kartellrechtlich zulässigen Umfang - im Kollektiv Altgeräte von privaten Haushalten von anderen Stellen als Übergabestellen der örE zurücknehmen. Die auf diesen Wegen zurückgenommenen Mengen (so genannte " Eigenrücknahme ") können an EAR gemeldet und auf die individuelle Rücknahmeverpflichtung eines Herstellers angerechnet werden, vorausgesetzt, die zurückgenommenen Altgeräte entsprechen einer Geräteart , die der Hersteller auch in Verkehr bringt und für die er registriert ist. Die Marke der zurückgenommenen Altgeräte spielt dabei keine Rolle. Die Verpflichtung zur Abholung von Altgeräten bei Übergabestellen der örE wird für den Hersteller dadurch entsprechend reduziert.
(Siehe auch Abholkoordination, Mengenmeldungen, Termine )
Auf Anforderung sind EAR Nachweise über Art und Herkunft der Altgeräte vorzulegen, die als Eigenrücknahmen gemeldet werden.
Die geräteart-spezifische Eigenrücknahme ist die effektivste und nachhaltigste Art der Wahrnehmung der Produktverantwortung durch einen Hersteller. Dadurch wird im größtmöglichen Umfang der Intention des Gesetzgebers nach einer individuellen Herstellerverantwortung (IPR) Rechnung getragen.
Durch Eigenrücknahmen zurückgenommene Altgerätevolumina reduzieren die potentiell bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) anfallenden Altgerätemengen direkt, so dass diese Altgerätemengen nicht mehr in die Abholkoordination eingehen. ÖrE werden dadurch in Bezug auf Sammlung und Bereitstellung von Altgeräten entlastet. Ebenso wird die Gesamtheit der Hersteller durch die sich reduzierende Anzahl der Abholanordnungen insgesamt entlastet.
Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die Eigenrücknahmen (§ 9 Abs. 8 ElektroG) nicht in das als Abholkoordination bezeichnete Verfahren nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 ElektroG einbezogen:
Dass der Gesetzgeber die Altgerätemengen der im Rahmen der Abholkoordination und in Form von Eigenrücknahmen zurückgenommenen Altgeräte getrennt behandelt wissen wollte, ergibt sich auch daraus, dass die Mitteilung der Mengen für beide Wege getrennt vorzunehmen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ElektroG).
Nein. Wenn örE einzelne oder alle Gruppen von der Abholkoordination ausnehmen gemäß § 9 Abs. 6 ElektroG, haben sie für diese eine eigene Behandlungs- und Verwertungspflicht sowie die entsprechenden Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 - 7 und Abs. 4 ElektroG.
Die Meldungen müssen unter dem Systemzugang des örE erfolgen, eine Verbuchung zugunsten Dritter ist nicht möglich.
Nach § 9 Abs. 8 ElektroG sind Eigenrücknahmen nur für Altgeräte aus privaten Haushalten (§ 3 Abs. 4 ElektroG) zulässig. Für b2b-Geräte gilt ausschließlich die Rücknahmepflicht nach § 10 Abs. 2 ElektroG.