Hersteller ist nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG derjenige, der gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.
Nicht entscheidend ist es für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG, ob es sich bei den Elektro- und Elektronikgeräten um sog. b2c-Geräte (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) oder sog. b2b-Geräte (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG) handelt. Relevant ist allerdings, dass die Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar an einen Nutzer abgegeben werden. Unter Nutzer ist der private wie auch der gewerbliche Nutzer zu verstehen, in Abgrenzung zu einem Zwischenhändler.
Dementsprechend ist der Hersteller in Deutschland zur Registrierung verpflichtet. Er hat die von ihm in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeführten und dort unmittelbar an einen Nutzer abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte im Rahmen seiner Mitteilungs- und Informationspflichten nach § 13 ElektroG zu berücksichtigen (vgl. Mengenmeldungen ) und bei in privaten Haushalten nutzbaren Geräten einen Garantienachweis zu erbringen. Jedoch hat der Hersteller in diesem Fall für die Geräte in Deutschland keine Rücknahmeverpflichtung (Wertung aus § 8 ElektroG).
Die Abgabe von Elektro- und Elektronikgeräten an einen Zwischenhändler in einem Mitgliedsstaat, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG. Das Unternehmen ist daher in Deutschland nicht zur Registrierung verpflichtet. Die in dem Empfängerland jeweiligs geltenden Vorschriften sind zu beachten.
Nach § 8 ElektroG muss der Hersteller in Deutschland registriert sein und die Menge in Deutschland melden, unter Angabe des Empfängerlandes. Es ist dabei unerheblich, wie die Bestellung erfolgt, z.B. schriftlich, telefonisch, via Internet oder E-Mail. Die Pflicht zur Stellung einer Garantie gilt auch für Geräte, die unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert werden (ohne Zwischenhändler, sonst gilt dieser im betreffenden Land als Hersteller). Jedoch hat der Hersteller für diese Geräte in Deutschland keine Rücknahmeverpflichtung.
Wenn der Empfänger ein Vertreiber ist, gilt er im betreffenden Land als Hersteller und muss die dort geltenden Bestimmungen zu Registrierung, Mengenmeldung und Rücknahme erfüllen. In Deutschland bestehen dann keinerlei Verpflichtungen. Ist der Empfänger dagegen ein privater Haushalt im Sinne des ElektroG, gilt dasselbe wie bei einer Lieferung durch das in Deutschland ansässige Unternehmen selbst.
a) Beliefert das Unternehmen einen Vertreiber oder einen Endnutzer mit Sitz in Deutschland, dann ist es für diese Mengen als Erstinverkehrbringer in Deutschland registrierungs- und meldepflichtig. Es trägt alle Verpflichtungen aus dem ElektroG.
b) Anders stellt sich die Situation dar, wenn das Unternehmen Geräte an Vertreiber in anderen EU-Mitgliedstaaten liefert. In diesem Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu maßgebend.