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Export

Fragen

Ein Unternehmen liefert von Deutschland aus Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar an Nutzer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Wo muss das Unternehmen registriert sein und die Mengen melden? (Stand: 18.03.2008)

Hersteller ist nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG derjenige, der gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Nicht entscheidend ist es für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG, ob es sich bei den Elektro- und Elektronikgeräten um sog. b2c-Geräte (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) oder sog. b2b-Geräte (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG) handelt. Relevant ist allerdings, dass die Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar an einen Nutzer abgegeben werden. Unter Nutzer ist der private wie auch der gewerbliche Nutzer zu verstehen, in Abgrenzung zu einem Zwischenhändler.

Dementsprechend ist der Hersteller in Deutschland zur Registrierung verpflichtet. Er hat die von ihm in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeführten und dort unmittelbar an einen Nutzer abgegebenen Elektro- und Elektronikgeräte im Rahmen seiner Mitteilungs- und Informationspflichten nach § 13 ElektroG zu berücksichtigen (vgl. Mengenmeldungen ) und bei in privaten Haushalten nutzbaren Geräten einen Garantienachweis zu erbringen. Jedoch hat der Hersteller in diesem Fall für die Geräte in Deutschland keine Rücknahmeverpflichtung (Wertung aus § 8 ElektroG).

Die Abgabe von Elektro- und Elektronikgeräten an einen Zwischenhändler in einem Mitgliedsstaat, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 Nr. 3 Alt. 2 ElektroG. Das Unternehmen ist daher in Deutschland nicht zur Registrierung verpflichtet. Die in dem Empfängerland jeweiligs geltenden Vorschriften sind zu beachten.

Wenn ein privater Endkunde via Fernkommunikation aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat direkt bei einem deutschen Hersteller ein Gerät bestellt: Wo muss der Hersteller registriert sein und die Menge melden?

Nach § 8 ElektroG muss der Hersteller in Deutschland registriert sein und die Menge in Deutschland melden, unter Angabe des Empfängerlandes. Es ist dabei unerheblich, wie die Bestellung erfolgt, z.B. schriftlich, telefonisch, via Internet oder E-Mail. Die Pflicht zur Stellung einer Garantie gilt auch für Geräte, die unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert werden (ohne Zwischenhändler, sonst gilt dieser im betreffenden Land als Hersteller). Jedoch hat der Hersteller für diese Geräte in Deutschland keine Rücknahmeverpflichtung.

Ein Gerät wird von einem ausländischen Lieferanten direkt an einen Kunden in einem Mitgliedsstaat der EU geliefert, die Rechnungsstellung erfolgt durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. Muss sich dieses Unternehmen in Deutschland registrieren und die Mengen melden?

Wenn der Empfänger ein Vertreiber ist, gilt er im betreffenden Land als Hersteller und muss die dort geltenden Bestimmungen zu Registrierung, Mengenmeldung und Rücknahme erfüllen. In Deutschland bestehen dann keinerlei Verpflichtungen. Ist der Empfänger dagegen ein privater Haushalt im Sinne des ElektroG, gilt dasselbe wie bei einer Lieferung durch das in Deutschland ansässige Unternehmen selbst.

Ein Import-/Exportunternehmen verteilt von Deutschland aus europaweit Elektro- und Elektronikgeräte. Muss das Unternehmen die Menge zentral in Deutschland melden oder in jedem Land einzeln? (Stand:15. September 2005)

a)       Beliefert das Unternehmen einen Vertreiber oder einen Endnutzer mit Sitz in Deutschland, dann ist es für diese Mengen als Erstinverkehrbringer in Deutschland registrierungs- und meldepflichtig. Es trägt alle Verpflichtungen aus dem ElektroG.  

b)       Anders stellt sich die Situation dar, wenn das Unternehmen Geräte an Vertreiber in anderen EU-Mitgliedstaaten liefert. In diesem Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu maßgebend.


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