Batterien und Akkus fallen nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG, da diese unter die Bestimmungen des Batteriegesetzes (BattG) fallen.
Die Registrierung entspr. dem ElektroG schließt die Registrierung entspr. BattG nicht ein. Das ElektroG stellt nur auf die Geräte – ohne Batterien oder Akkumulatoren – ab. Dies hat u.A. seinen Ursprung in der Tatsache, daß dies seitens der EU so getrennt geregelt wurde und der deutsche Gesetzgeber dem gefolgt ist. Es sind unterschiedliche Gesetze mit unterschiedlicher Umsetzung.
Damit unterliegen Unternehmen, die Batterien und Akkus in Verkehr bringen, der seit 1. Dezember 2009 geltenden Anmeldung entsprechend BattG, die nach Kenntnis der stiftung ear spätestens bis zum 28.Februar 2010 beim Umweltbundesamt erfolgen muss (Siehe auch http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/index.htm ).
In einer Verkaufseinheit eines Geräts befinden sich oft mehrere Teile, neben dem eigentlichen Gerät z. B. Zubehör, Verbrauchsmaterial und eben Batterien. Welche dieser Teile bei der Mengenermittlung für die Meldung in Verkehr gebrachter Geräte zu berücksichtigen sind und welche nicht, entscheiden die in einem Produktbereich vertretenen Hersteller durch Regelsetzung verbindlich für alle Hersteller dieses Produktbereichs. Zu den getroffenen Festlegungen vgl. Regel EAR 04-001 ( In Verkehr gebrachte Mengen (Input) .
Für Batterien sind in jedem Fall die Bestimmungen des Batteriegesetzes (BattG) zu erfüllen. Vgl. hierzu die Veröffentlichung des Umweltbundesamtes unter http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/index.htm .
Nach der Definition in § 3 Abs. 3 ElektroG gehören zu einem Altgerät, wenn es vom Endnutzer zurückgegeben wird, alle Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zu diesem Zeitpunkt Teil des Altgeräts sind. Dies schließt Batterien mit ein. Einzelne Batterien fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich des ElektroG und dürfen an den Übergabestellen nicht den von Herstellern abzuholenden Behältnissen beigegeben werden.
Batterien und Akkumulatoren (auch fest eingebaute) müssen durch die Erstbehandlungsanlage entfernt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Anhang III Nr. 1 b). Die isolierten Batterien und Akkumulatoren fallen dann in den Anwendungsbereich des BattG und sind entsprechend zu behandeln.