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b2c-Geräte (business-to-consumer)

Fragen

Weitere Stichworte

Private Haushalte , Garantie , Abholkoordination

Was sind b2c- (business-to-consumer-) Geräte? (Stand: 20. April 2007)

b2c-Geräte sind Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Maßgebend ist nicht, ob die Geräte tatsächlich in einer privaten Haushaltung genutzt werden, sondern ob die Möglichkeit hierzu besteht (Begründung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG).

"Private Haushalte im Sinne des ElektroG sind private Haushaltungen sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind" (§ 3 Abs. 4 ElektroG).

Das heißt, auch z. B. Gewerbebetriebe, Büros, Behörden, Schulen etc. sind privaten Endnutzern gleichgestellt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die dort verwendeten Geräte auch von privaten Endnutzern erworben und genutzt werden.

Geräte, bei denen diese Möglichkeit besteht, müssen dementsprechend in die Bemessung des Umfangs der Garantie (s. dort) einbezogen werden.

Altgeräte aus solchen Einrichtungen, die den genannten Kriterien entsprechen, können in haushaltsüblichen Mengen bei Sammelstellen der örE angeliefert werden.

Auch b2c-Geräte, die von gewerblichen Nutzern genutzt werden, die nicht privaten Haushalten gleichgestellt sind (so genannte dual-use Geräte), bleiben b2c- Geräte, wenn ihr Hersteller im Zuge des Registrierungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Geräte die Eigenschaften von b2b-Geräten (s. dort) aufweisen.

Welche Verpflichtungen bestehen für Hersteller von b2c-Geräten nach dem ElektroG? (Stand: 22. Januar 2008)

Siehe dazu auch Stichwort Pflichten der Hersteller

  1. Für b2c-Geräte muss jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Geräte nachgewiesen werden, die ab dem 24. November 2005 in Verkehr gebracht werden ( § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Grundlage zur Bemessung des Umfangs ist die Registrierungsgrundmenge (s. dort).
  2. Endnutzer können b2c-Geräte kostenlos bei Sammelstellen der örE abgeben. örE stellen die gesammelten Altgeräte in fünf Gruppen für die Abholung durch Hersteller bereit (§ 9 Abs. 3 und 4 ElektroG).
  3. Hersteller von b2c-Geräten haben eine Verpflichtung zur Rücknahme von Altgeräten bei Übergabestellen der örE. Zu Details siehe Abholkoordination , Veröffentlichung der Berechnungsweise der „Abholkoordination“
  4. Hersteller von b2c-Geräten müssen auf Anordnung durch die zuständige Behörde bei örE bereitgestellte Behältnisse unverzüglich abholen, die Altgeräte wiederverwenden oder nach § 11 behandeln und nach § 12 verwerten sowie die Kosten der Abholung und der Entsorgung tragen (§ 10 Abs. 1 ElektroG). Die gesamte Menge an Altgeräten, die in dem abgeholten Behältnis enthalten ist, wird auf seine Verpflichtung nach Nr. 3 angerechnet.
  5. Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben. Sie haben die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen" (§ 9 Abs. 8 ElektroG). Die auf diesem Weg zurückgenommenen Altgeräte werden auf die Verpflichtung nach Nr. 3 angerechnet, wenn die zurückgenommenen Geräte den Gerätearten entsprechen, die der Hersteller in Verkehr bringt.
  6. Mengenmeldungen wie unter Stichwort Mengenmeldungen, Termine beschrieben.
Wer ist zur Registrierung verpflichtet, wenn ein ausländischer Hersteller b2c-Geräte direkt an Endnutzer in privaten Haushalten liefert? (Stand: 20. April 2007)

siehe Stichwort Registrierung


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