b2c-Geräte sind Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Maßgebend ist nicht, ob die Geräte tatsächlich in einer privaten Haushaltung genutzt werden, sondern ob die Möglichkeit hierzu besteht (Begründung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG).
"Private Haushalte im Sinne des ElektroG sind private Haushaltungen sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind" (§ 3 Abs. 4 ElektroG).
Das heißt, auch z. B. Gewerbebetriebe, Büros, Behörden, Schulen etc. sind privaten Endnutzern gleichgestellt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die dort verwendeten Geräte auch von privaten Endnutzern erworben und genutzt werden.
Geräte, bei denen diese Möglichkeit besteht, müssen dementsprechend in die Bemessung des Umfangs der Garantie (s. dort) einbezogen werden.
Altgeräte aus solchen Einrichtungen, die den genannten Kriterien entsprechen, können in haushaltsüblichen Mengen bei Sammelstellen der örE angeliefert werden.
Auch b2c-Geräte, die von gewerblichen Nutzern genutzt werden, die nicht privaten Haushalten gleichgestellt sind (so genannte dual-use Geräte), bleiben b2c- Geräte, wenn ihr Hersteller im Zuge des Registrierungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Geräte die Eigenschaften von b2b-Geräten (s. dort) aufweisen.
Siehe dazu auch Stichwort Pflichten der Hersteller
siehe Stichwort Registrierung