Pflichten der Hersteller aus dem ElektroG
b2b-Geräte sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG "Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht , dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden". Zur Definition von " privaten Haushalten " s. dort bzw. in § 3 Abs. 4 ElektroG.
b2b-Geräte sind praktisch ausschließlich gewerblich nutzbare Geräte, z. B. wegen ihres Verwendungszwecks, besonderer Voraussetzungen für ihren Einsatz wie Betriebsgenehmigungen, besondere Umgebung oder qualifiziertes Fachpersonal, ihrer Größe oder anderer Eigenschaften, die ihre Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen.
Maßgebend ist nicht, ob die Geräte tatsächlich in einer privaten Haushaltung genutzt werden, sondern ob die Möglichkeit hierzu besteht (Begründung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG).
Entscheidend für die b2b-Eigenschaft eines Gerätes ist daher nicht der Vertriebsweg (z. B. Abgabe nur an gewerbliche Zwischenhändler), in der Regel auch nicht der Preis, sondern ausschließlich der Ort der möglichen Nutzung.
b2b-Geräte dürfen nicht bei Sammelstellen der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert und von diesen den Behältnissen beigegeben werden, die von den Herstellern kostenlos abzuholen sind. Dementsprechend ist der Hersteller von b2b-Geräten nicht zur Abholung von Altgeräten bei Übergabestellen verpflichtet.
Wenn der Hersteller bei der Registrierung glaubhaft macht, dass seine Geräte b2b-Geräte sind, muss er für die entsprechenden Mengen keine Garantie nachweisen und auch nicht die Fähigkeit zur bundesweiten Abholung bei Übergabestellen sicherstellen.
Nach obiger Definition sind Geräte, die sowohl in privaten Haushalten als auch in anderen Einrichtungen als privaten Haushalten genutzt werden können (sog. dual use- Geräte), grundsätzlich nicht als b2b-Geräte anzusehen . Ausnahmsweise können sie als b2b-Geräte gelten, wenn der Hersteller glaubhaft macht, "dass sie nicht in den privaten Bereich abgegeben werden. Dies kann z.B. durch einen Vertrag erfolgen, nach dem der Hersteller bestimmte Geräte an einen Betrieb liefert und vereinbart, dass er die Geräte nach einer bestimmten Nutzungsdauer wieder zurücknimmt. Der Betrieb muss auf der anderen Seite verpflichtet sein, auch tatsächlich alle Geräte wieder zurückzugeben. Er darf nicht die Möglichkeit haben, die Geräte an Mitarbeiter zu veräußern oder zu verschenken." (Begründung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG)
Das ElektroG gilt grundsätzlich für alle elektrischen und elektronischen Geräte, unabhängig von der Art ihrer Nutzung. Hersteller gewerblich genutzter Geräte müssen sich daher ebenfalls registrieren lassen. Für sie gelten jedoch andere Verpflichtungen bezüglich Rücknahme und Mengenmeldungen, s. nachstehend.
Wenn ein Hersteller für die Registrierung eine Geräteart auswählt, die b2b-Geräten vorbehalten ist, muss er in einem Pflichtfeld begründen, warum die Geräte b2b-Eigenschaften besitzen. Die Begründung muss von EAR akzeptiert und freigegeben werden, bevor die Registrierung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Zur Begründung können u. a. dienen:
Keine Rolle für die Begründung spielt der Vertriebsweg, in der Regel auch nicht der Preis. Werden die Geräte jedoch im Handel zum Erwerb oder zur Nutzung durch private Haushalte angeboten, ist regelmäßig von b2c-Geräten auszugehen.
Gegebenenfalls sind weitere geeignete Dokumente, wie Datenblätter oder Musterverträge einzureichen.
b2c-Geräte können ausnahmsweise als b2b-Geräte gelten, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, in das Eigentum eines Nutzers in einem privaten Haushalt übergehen können, beispielsweise durch Mietkauf, entgeltliche oder unengeltliche Überlassung an den Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingdauer. Der Nutzer muss vertraglich verpflichtet sein, die Geräte vollzählig an den Vermieter oder Leasinggeber zurückzugeben. Dadurch ist sicherzustellen, dass die Geräte als Altgeräte nicht bei Übergabestellen der örE angeliefert werden können.
Dieser Sachverhalt ist in der Glaubhaftmachung zu einem Registrierungsantrag substantiiert zu begründen.
Grundsätzlich ist derjenige als Hersteller zur Registrierung in Deutschland verpflichtet, der Elektro- und Elektronikgeräte erstmals in Verkehr bringt . In diesem Fall ist das der ausländische Hersteller.
Der inländische Endnutzer eines b2b-Gerätes, das er zur Selbstnutzung aus dem Ausland importiert, ist kein Hersteller i.S.v. § 3 Abs. 11 ElektroG, weil er das Gerät nicht in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, selbst dann nicht, wenn er es nach einer gewissen Nutzungszeit weiterverkauft. Er hat daher keine Verpflichtungen aus dem ElektroG.
Etwas anderes könnte gelten, wenn jemand z.B. im Zuge von Projektarbeiten auch einmalig Geräte einführt mit dem Ziel, sie weiterzuverkaufen. Dann hätte er als Hersteller i.S.d. ElektroG zu gelten mit den daraus resultierenden Pflichten.
Zur Entsorgung von b2b-Geräten, die bis einschließlich 23.03.2006 in Verkehr gebracht werden, ist der Besitzer verpflichtet, von b2b- Geräten, die nach dem 23.03.2006 in Verkehr gebracht werden, der Hersteller. Er muss dazu eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe schaffen und die Altgeräte entsorgen. Hersteller und Nutzer können abweichende Vereinbarungen treffen (§ 10 Abs. 2 i. V. m. § 24 ElektroG).
Der Hersteller von b2b-Geräten muss die in Verkehr gebrachten Mengen einmal jährlich bis zum 30.04. des Folgejahres melden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 ElektroG).
Zurückgenommene b2b-Geräte muss der Hersteller wiederverwenden oder nach § 11 behandeln und nach § 12 verwerten sowie die Kosten der Entsorgung tragen (§ 10 Abs. 2). Die entsprechenden Meldepflichten über die Verwertungsergebnisse nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und Abs. 4 ElektroG gelten auch für Hersteller von b2b-Geräten.