Die EU-Kommission hat im Mai 2005 eine Handlungshilfe veröffentlicht (letzte Änderung: Juni 2006) unter dem Namen
"Frequently Asked Questions on
Directive 2002/95/EC on the Restriction of the Use of certain Substances in Electrical and Electronic Equipment (RoHS) and
Directive 2002/96/EC on Waste Electrical and Electronic Equipment (WEEE)".
Sie ist zu finden unter http://ec.europa.eu/environment/waste/pdf/faq_weee.pdf . In diesen Fragen und Antworten wird die Handlungshilfe als "EU-FAQ-Liste" zitiert.
Die EU-FAQ-Liste zitiert in wesentlichen Punkten, z. B. der Definition von Geräten, den
"Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit".
Dieser Leitfaden ist zu finden unter https://www.stiftung-ear.de/content/e150/preview_html?lang=ger Er wird in diesen Fragen und Antworten zitiert als "EMV-Leitfaden". Er entspricht nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand und wurde ersetzt durch den " Guide for the EMC Directive 2004/108/EC (8th February 2010) "
U. a. zu den Punkten "Definition Hersteller" und "in Verkehr bringen" zitiert die EU-FAQ-Liste den
" "Leitfaden für die Umsetzung von Richtlinien des neuen Konzepts" ("Blue Guide")
der unter http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/blue-guide/guidepublic_de.pdf zu finden ist.
Der Link zu den "Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG" des Bundesumweltministeriums vom 24. Juni 2005 wurde auf Grund der aktuellen Rechtslage entfernt.
Zum 30.09.2009 wurden die "Hinweise zum Anwendungsbereich des ElektroG" auch von der Internetseite des BMU ersatzlos entfernt. Hintergrund hierfür bilden die ergangene Rechtsprechung und die veröffentlichte Literatur zum ElektroG sowie die gefestigte Vollzugspraxis der stiftung ear sowie des Umweltbundesamts.
Zu beachten ist, dass alle diese Handlungshilfen nicht verbindlich im Sinne einer Rechtsvorschrift sind. Rechtsverbindlich sind allein gesetzliche Bestimmungen, hier besonders das ElektroG, und ergangene und evtl. noch ergehende Gerichtsentscheidungen. Da das ElektroG jedoch einer Handlungshilfe bedarf, die genannten Dokumente von dazu berufenen amtlichen Stellen verfasst und langjährig geübte Praxis sind, wird in diesen Fragen und Antworten darauf zurückgegriffen. Eine Rechtsverbindlichkeit der auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen ist damit nicht verbunden, auch wenn dies nicht in jedem Einzelfall vermerkt ist.
Maßgebend dafür, ob ein Gerät in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, ist allein § 2 Abs. 1 ElektroG (Satz 1: " Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt: ... ", Satz 2: " Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere die in Anhang I aufgeführten Geräte. ") in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ElektroG:
"Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind:
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind."
Der Anhang I gibt lediglich eine Sammlung von Beispielen als Orientierungshilfe wieder; er stellt ausdrücklich keine abschließende Aufzählung aller in den Anwendungsbereich des ElektroG fallenden Geräte dar.
Nach den Definitionen der EU-FaQ-Liste und des EMV-Leitfadens fällt ein Gerät im Allgemeinen dann in den Anwendungsbereich des ElektroG, wenn es
Ein Gerät, das über ein CE-Zeichen nach dem Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) verfügt, erfüllt mit hoher Wahrscheinlichkeit die genannten Voraussetzungen und fällt daher in den Anwendungsberéich des ElektroG.
Bauteile und Baugruppen fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG, wenn sie selbst nicht die Eigenschaften von Geräten im o. g. Sinn aufweisen, sondern ausschließlich dazu bestimmt sind, durch Hersteller anderer Geräte oder Produkte in diese eingebaut oder in sonstiger Weise weiter verarbeitet zu werden.
Zusätzliche Einrichtungen, die nicht in ein Gerät eingebaut, sondern nur durch einfache Verbindungen an das Gerät angeschlossen werden, fallen in der Regel in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie als eigenständige Geräte im o. g. Sinn aufzufassen sind. Beispielsweise sind Peripheriegeräte von PCs, wie Drucker, Tastatur, Maus, Scanner, USB-Memory Sticks etc. jeweils eigenständige Geräte, die jedes für sich in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Auch zusätzliche Einrichtungen, die durch den Endnutzer selbst in ein Gerät eingebaut werden können, verfügen für diesen über eine eigenständige Funktion. Sie müssen als Geräte im Sinne des ElektroG gelten und unterliegen den Bestimmungen des ElektroG.
Beispiele u.a.: Mikroprozessorkarten, Motherboards, Modem-Karten, Festplattenlaufwerke für Computereinbau.
Aus den genannten Beispielen folgt auch, dass der Gesetzgeber ein eigenes Gehäuse nicht für erforderlich dafür hält, dass ein Produkt ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist.
Das sind Komponenten, die betriebsnotwendig für das Funktionieren des "anderen Geräts", das selbst kein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ist, und fest in dieses eingebaut sind (Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG, BT-Drs. 15/3930). Sie sind elementare Bestandteile des "anderen Geräts", ohne sie steht die Basisfunktion des "anderen Geräts" nicht zur Verfügung. Wenn dieses nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, fallen betriebsnotwendige, fest eingebaute Komponenten ebenfalls nicht darunter.
Geräte, die nicht fest in ein "anderes Gerät" eingebaut sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, sondern beispielsweise lediglich über Standardschnittstellen an das "andere Gerät" angeschlossen werden, und die nicht ausschließlich zum Betrieb dieses einen "anderen Gerätes" nutzbar sind, sind nicht "Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt".
Umgekehrt wird ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des ElektroG nicht dadurch zu einem "Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt", dass es im Einzelfall mit einem solchen Gerät verbunden werden kann.
Nicht unter den Begriff "Teil eines anderen Gerätes, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt" fallen ferner Zusatzeinrichtungen, die in ein funktionierendes Produkt eingebaut werden, das selbst kein Elektro- oder Elektronikgerät ist, beispielsweise um den Funktionsbereich dieses Produktes zu erweiteren oder den Bedienkomfort zu steigern. Denn die Basisfunktion des "anderen Gerätes" steht auch ohne diese Zusatzeinrichtung zur Verfügung.
In diesem Fall sind das ursprüngliche Produkt (das "andere Gerät") und die Zusatzeinrichtung getrennt zu betrachten. Es ist möglich, dass die Zusatzeinrichtung in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, das "andere Gerät" dagegen nicht. Dies ist der Fall, wenn die Zusatzeinrichtung ein selbständiges Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des Gesetzes ist.
Daher werden Elektro- und Elektronikgeräte, die für Endnutzer in Verkehr gebracht werden, um dort in ein funktionierendes "anderes Gerät" eingebaut zu werden, nicht Teil dieses "anderen Gerätes".
Jeder Hersteller ist selbst verpflichtet zu prüfen und zu entscheiden, ob die von ihm in Verkehr gebrachten Geräte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG sind und in dessen Anwendungsbereich fallen. Dabei kann er sich an folgenden Kriterien orientieren, die in dem ElektroG-Leitfaden genannt sind:
Wenn alle Fragen Nr. 1 oder 2 und 3-5 mit "ja" zu beantworten sind, fällt das Gerät mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Anwendungsbereich des ElektroG.
EAR kann im Einzelfall darüber entscheiden, ob ein Gerät, für das ein Hersteller einen entsprechenden Feststellungsantrag stellt, in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt und daher eine Registrierung erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass der Hersteller
Für Geräte, die explizit im Anhang I zum ElektroG oder in der EAR- Regelsetzung als Elektro- und Elektronikgerät aufgezählt sind, wird in der Regel das nötige Feststellungsinteresse zu verneinen sein.
Die Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen gemäß Nr. 1.07 des Anhangs 1 zu § 1 Abs. 1 ElektroGKostV 40,-- bis 7.500,-- € zzgl. MwSt. in Abhängigkeit vom Aufwand zur Aufklärung des Sachverhalts.