Die Aktualisierung der Garantie ist ausschließlich für Hersteller erforderlich, die b2c-Geräte in Verkehr bringen.
Die bei der Stellung eines Registrierungsantrags oder Aktualisierung der Garantie anzugebende Registrierungsgrundmenge bezieht sich auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr entsprechend der Verpflichtung, mindestens jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Spätestens mit Ablauf des Zeitraums, den der Hersteller bei der Registrierung oder bei der letzten Aktualisierung angegeben hat (sog. Garantiegültigkeitszeitraum, max. ein Jahr, s. o.), muss der Hersteller seine Registrierungsgrundmenge je registrierter Marke und Geräteart sowie die hierauf bezogene Garantie aktualisiert und nachgewiesen haben. Den Zeitpunkt der letztmöglichen Aktualisierung gibt der Begriff „späteste Aktualisierung" wieder.
Ausführliche Informationen siehe unter Registrierung und unter Fahrplan zur Aktualisierung.