Die Abholkoordination dient dazu, von den örE gesammelte und an Übergabestellen in Gruppen bereitgestellte Altgeräte aus privaten Haushalten den Herstellern entsprechend den Vorgaben in § 14 Abs. 5 und 6 ElektroG zur Abholung zuzuweisen.
Ziel und Zweck der Abholkoordination ist die räumlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller (§ 14 Abs. 6 Satz 1 ElektroG). Diese wird gewährleistet durch die Anwendung einer wissenschftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Sie ist im Internet auf der Homepage von EAR veröffentlicht unter /dokumente/veroeffentlichung_der_berechnungsweise_der_abholkoordination/index_ger.html.
Schritte der Abholkoordination:
Die Steuerung der Rücknahmelogistik ist weder Gegenstand der Abholkoordination noch Aufgabe von EAR.
Jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG nachzuweisen ist (sog. b2c-Geräte - s. dort), hat eine individuelle Rücknahmeverpflichtung für Altgeräte aus privaten Haushalten, die grundsätzlich im Rahmen der Abholkoordination zu erfüllen ist.
Hersteller können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§ 20 ElektroG). Das kann auch ein gemeinsames oder kollektives Rücknahmesystem sein. "Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen" (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrW/AbfG).
siehe Stichwort " Rücknahme, Verwertung, Entsorgung ", Frage "Wie berechnet sich die Rücknahmeverpflichtung eines Herstellers (betrifft nur b2c-Geräte)?"
Nein, da damit keinerlei Information für den betreffenden Hersteller verbunden ist.
Ein Kontoauszug ist eine Aufstellung von Transaktionen in einem bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit, hier Mitteilungen über in Verkehr gebrachte Mengen und bei Übergabestellen der örE abgeholte Mengen Altgeräte.
Zwischen in Verkehr gebrachten Mengen und bei örE anfallenden Altgerätemengen besteht jedoch kein ursächlicher Zusammenhang, so dass beide Daten nicht einander gegenüber gestellt werden dürfen.
Im Übrigen hätte eine solche isolierte Aufstellung keinerlei Aussagewert. Insbesondere könnten daraus keine Rückschlüsse auf zukünftig zu erwartende Abholanordnungen gezogen werden, da hierzu erstens die Kenntnis entsprechender Daten anderer Hersteller erforderlich wäre, die aus Gründen der Geheimhaltungspflicht wettbewerbsrelevanter Daten nicht bekannt gegeben werden dürfen, und zweitens der Anfall von Altgeräten bei Übergabestellen der örE grundsätzlich nicht vorhersehbar ist.
Ferner sind diese Daten einer ständigen Änderung unterworfen, da sich bei jeder Meldung eines zur Abholung bereitgestellten Behältnisses bei einer Übergabestelle (mehrere hundert pro Tag über alle Gruppen) die Gesamtmenge der Altgeräte und damit die anteilige Rücknahmeverpflichtung eines Herstellers an dieser Menge ändert.
siehe unter Abholanordnung
siehe unter Abholanordnung
Wenn ein Hersteller eine Abholanordnung erhält, muss er bzw. der von ihm mit der Rücknahme und Verwertung beauftragte Dritte …
Bereits zum Zeitpunkt der Erstregistrierung muss ein Hersteller sichergestellt haben, dass er Abholanordnungen fristgerecht nachkommen kann und die zurückgenommenen Altgeräte gemäß den Bestimmungen des ElektroG behandelt und verwertet werden. In der Regel wird er die Anforderungen nicht selbst erfüllen können oder wollen, sondern sich hierzu Dritter gemäß § 20 ElektroG bedienen. Diese müssen gewährleisten:
siehe unter " Eigenrücknahme "
Das ElektroG sieht keine Ausnahmen für irgendwelche Herstellergruppen vor. Jeder Hersteller ist zur bundesweiten Abholung von Altgeräten entsprechend den Abholanordnungen der zuständigen Behörde verpflichtet.
Durch Sortierung, d.h. Aussortierung aller identifizierbaren Geräte eines Herstellers an allen Übergabestellen bundesweit und Abholung dieser Altgeräte durch den Hersteller.