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Abholkoordination

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Abholanordnung

Eigenrücknahme

Übergabestelle

Rücknahme, Verwertung, Entsorgung

Was bedeutet Abholkoordination? (Stand: 07. Januar 2008)

Die Abholkoordination dient dazu, von den örE gesammelte und an Übergabestellen in Gruppen bereitgestellte Altgeräte aus privaten Haushalten den Herstellern entsprechend den Vorgaben in § 14 Abs. 5 und 6 ElektroG zur Abholung zuzuweisen.

Ziel und Zweck der Abholkoordination ist die räumlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller (§ 14 Abs. 6 Satz 1 ElektroG). Diese wird gewährleistet durch die Anwendung einer wissenschftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde. Sie ist im Internet auf der Homepage von EAR veröffentlicht unter /dokumente/veroeffentlichung_der_berechnungsweise_der_abholkoordination/index_ger.html.

Schritte der Abholkoordination:

  1. Entgegennahme der Meldung bereitgestellter Behältnisse mit Altgeräten von örE (§ 14 Abs. 3 ElektroG),
  2. Berechnung der von jedem Hersteller zurückzunehmenden Altgerätemenge (§ 14 Abs. 5 ElektroG),
  3. Ermittlung des Herstellers, der eine konkrete Meldung eines örE über die Bereitstellung von Altgeräten zur Abholung zu übernehmen hat (§ 14 Abs. 6 ElektroG),
  4. Abholanordnung an den betreffenden Hersteller (§ 16 Abs. 5 ElektroG),
  5. In der Regel Bereitstellungsanordnung an denselben Hersteller, derselben Übergabestelle leere Behältnisse zur Verfügung zu stellen ( § 9 Abs. 5 Satz 2 ElektroG),
  6. unverzügliche Rückmeldung der tatsächlich abgeholten Menge durch den Hersteller.

Die Steuerung der Rücknahmelogistik ist weder Gegenstand der Abholkoordination noch Aufgabe von EAR.

Welche Hersteller sind in die Abholkoordination einbezogen und müssen mit Abholanordnungen rechnen? (Stand: 07. Januar 2008)

Jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG nachzuweisen ist (sog. b2c-Geräte - s. dort), hat eine individuelle Rücknahmeverpflichtung für Altgeräte aus privaten Haushalten, die grundsätzlich im Rahmen der Abholkoordination zu erfüllen ist.

Können Hersteller zur Erfüllung der Rücknahmepflichten zusammenarbeiten, z.B. in kollektiven Systemen?

Hersteller können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§ 20 ElektroG). Das kann auch ein gemeinsames oder kollektives Rücknahmesystem sein. "Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen" (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrW/AbfG).

Was ist die Grundlage zur Berechnung der Altgerätemenge, die ein Hersteller zurücknehmen muss? (Stand: 07. Januar 2008)

siehe Stichwort " Rücknahme, Verwertung, Entsorgung ", Frage "Wie berechnet sich die Rücknahmeverpflichtung eines Herstellers (betrifft nur b2c-Geräte)?"

Stellt EAR "Kontoauszüge", die den aktuellen Stand der Verpflichtung eines Herstellers angeben, zur Verfügung? (Stand: 22. Januar 2008)

Nein, da damit keinerlei Information für den betreffenden Hersteller verbunden ist.

Ein Kontoauszug ist eine Aufstellung von Transaktionen in einem bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit, hier Mitteilungen über in Verkehr gebrachte Mengen und bei Übergabestellen der örE abgeholte Mengen Altgeräte.

Zwischen in Verkehr gebrachten Mengen und bei örE anfallenden Altgerätemengen besteht jedoch kein ursächlicher Zusammenhang, so dass beide Daten nicht einander gegenüber gestellt werden dürfen.

Im Übrigen hätte eine solche isolierte Aufstellung keinerlei Aussagewert. Insbesondere könnten daraus keine Rückschlüsse auf zukünftig zu erwartende Abholanordnungen gezogen werden, da hierzu erstens die Kenntnis entsprechender Daten anderer Hersteller erforderlich wäre, die aus Gründen der Geheimhaltungspflicht wettbewerbsrelevanter Daten nicht bekannt gegeben werden dürfen, und zweitens der Anfall von Altgeräten bei Übergabestellen der örE grundsätzlich nicht vorhersehbar ist.

Ferner sind diese Daten einer ständigen Änderung unterworfen, da sich bei jeder Meldung eines zur Abholung bereitgestellten Behältnisses bei einer Übergabestelle (mehrere hundert pro Tag über alle Gruppen) die Gesamtmenge der Altgeräte und damit die anteilige Rücknahmeverpflichtung eines Herstellers an dieser Menge ändert.

Was ist eine Abholanordnung

siehe unter Abholanordnung

Wie erfolgt die Abholanordnung?

siehe unter Abholanordnung

Welche Verpflichtungen ergeben sich für einen Hersteller aus einer Abholanordnung? (Stand: 07. Januar 2008)

Wenn ein Hersteller eine Abholanordnung erhält, muss er bzw. der von ihm mit der Rücknahme und Verwertung beauftragte Dritte …

  1. ... entsprechend den Angaben in der Abholanordnung die bereitgestellten Behältnisse einer Gruppe bei der genannten Übergabestelle im genannten Zeitraum abholen sowie die in der ggf. gleichzeitig ergangenen Bereitstellungsanordnung beschriebenen leeren Behältnisse der Übergabestelle zur Verfügung stellen,
  2. ... unverzüglich das tatsächliche Nettogewicht der zurückgenommenen Altgeräte melden,
  3. ... die abgeholten Altgeräte der Behandlung nach § 11 ElektroG in einer zertifizierten Anlage zuführen, wo gefährliche Inhaltstoffe und Bauteile gemäß Anhang III ElektroG entfernt werden.
  4. ... die so behandelten Altgeräte der Verwertung nach § 12 ElektroG zuführen. Ab 31.12.2006 sind die vorgegebenen Verwertungsquoten zu erreichen.
Welche Voraussetzungen muss ein Hersteller erfüllen, um Abholanordnungen nachkommen zu können?

Bereits zum Zeitpunkt der Erstregistrierung muss ein Hersteller sichergestellt haben, dass er Abholanordnungen fristgerecht nachkommen kann und die zurückgenommenen Altgeräte gemäß den Bestimmungen des ElektroG behandelt und verwertet werden. In der Regel wird er die Anforderungen nicht selbst erfüllen können oder wollen, sondern sich hierzu Dritter gemäß § 20 ElektroG bedienen. Diese müssen gewährleisten:

  1. die bundesweite fristgerechte Erfüllung von Anordnungen zur Abholung bereitgestellter Behältnisse bei Übergabestellen,
  2. dass die erste Behandlungsanlage, in die die abgeholten Altgeräte gelangen, nach § 11 Abs. 3 ElektroG zertifiziert ist,
  3. dass ab 31.12.2006 die für die jeweilige Kategorie vorgegebenen Verwertungsquoten nach § 12 ElektroG erreicht werden,
  4. dass die gesamten Mengenstromdaten der Behandlung und Verwertung bei der ersten Behandlungsanlage vorliegen und dem Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
Werden direkt von Nutzern zurückgenommene Altgeräte bei der Rücknahmeverpflichtung im Rahmen der Abholkoordination berücksichtigt (Eigenrücknahme)? (Stand: 07. Januar 2008)

siehe unter " Eigenrücknahme "

Gibt es Ausnahmen von der Abholkoordination für kleine, nur regional aktive Hersteller?

Das ElektroG sieht keine Ausnahmen für irgendwelche Herstellergruppen vor. Jeder Hersteller ist zur bundesweiten Abholung von Altgeräten entsprechend den Abholanordnungen der zuständigen Behörde verpflichtet.

Wie ist der Nachweis nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG über den Anteil der eindeutig identifizierbaren Altgeräte eines Herstellers an der gesamten Altgerätemenge zu erbringen?

Durch Sortierung, d.h. Aussortierung aller identifizierbaren Geräte eines Herstellers an allen Übergabestellen bundesweit und Abholung dieser Altgeräte durch den Hersteller.


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