Die Abhol- und die Bereitstellungsanordnung der zuständigen Behörde sind Verwaltungsakte , die einen Hersteller zur Abholung der darin genannten Behältnisse mit Altgeräten sowie zur Bereitstellung entsprechender leerer Behältnisse bei einer Übergabestelle verpflichten . Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 5 Satz 4, § 16 Abs. 5 ElektroG. Der verpflichtete Hersteller hat den Anordnungen Folge zu leisten. Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abhol- oder Bereitstellungsanordnung findet nicht statt, eine Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 21 ElektroG).
In der Regel werden Abhol- und Bereitstellungsanordnung parallel mit gleichem Abholcode erlassen, damit bei der anfordernden Übergabestelle die bereitgestellten Behältnisse mit Altgeräten abgeholt und gleichzeitig leere Behältnisse zur Verfügung gestellt werden. Lediglich bei Änderungen an der Übergabestelle kommt es vor, dass nur Abholanordungen (z. B. bei Schließung einer Übergabestelle) oder nur Bereitstellungsanordnungen (z. B. bei Neueröffnung einer Übergabestelle) erlassen werden.
Wenn die Meldung einer Übergabestelle gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG bei EAR eingeht, dass eine Gruppe von Altgeräten (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG) zur Abholung bereitgestellt ist, generiert EAR einen Abholcode und sendet ihn der anfordenden Übergabstelle zurück.
Gleichzeitig ermittelt EAR mittels des Algorithmus zur Abholanordnung den Hersteller, der die Abholung der bereitgestellten Altgeräte und die Stellung leerer Behältnisse durchzuführen hat. Mit E-Mail und/oder Fax an den im EAR-System benannten Ansprechpartner (entsprechend dem von ihm gewählten Korrespondenzweg; wenn im EAR-System angegeben, mit Kopie an den benannten Entsorger) ordnet sie die Abholung an, unter Nennung des Abholcodes, der Übergabestelle einschl. deren Korrespondenzdaten, der abzuholenden Gruppe, des bereitgestellten Volumens an Altgeräten sowie dem Zeitpunkt, zu dem die Abholung erfolgen muss.
Der Ansprechpartner des Herstellers muss daher sicherstellen, dass Nachrichten an die bei der Registrierung angegebene E-Mail- und/oder Fax-Adresse jederzeit entgegengenommen und notwendige Maßnahmen ergriffen werden.
Die Abholung bereitgestellter Behältnisse mit Altgeräten und die Stellung leerer Behältnisse muss zu dem in der Abhol- bzw. Bereitstellungsanordnung genannten Datum in dem genannten Zeitraum erfolgen.
Der Abholcode ist eine vierstellige alphanumerische Zeichenfolge. Sie ist nur für einen einzigen Vorgang gültig und identifiziert alle Daten eines einzelnen Abhol- bzw. Bereitstellungsvorgangs: Übergabestelle, abzuholende Gruppe, Datum und Uhrzeit der Meldung der Übergabestelle, den zur Abholung verpflichteten Hersteller, Geräteart und Marke, für die die Abholanordnung ergangen ist, Erfüllung der Anordung und abgeholte Nettomenge an Altgeräten. Alle zu dem Vorgang gehörenden Meldungen erfolgen unter Angabe des Abholcodes und werden dadurch eindeutig zugeordnet.
Nein. Bei jeder Abhol- bzw. Bereitstellungsanordnung werden dem verpflichteten Hersteller die Koordinaten der Übergabestelle mitgeteilt, an der er ein Behältnis abholen oder zur Verfügung muss, wie Name, Adresse, Übergabezeiten, Ansprechpartner mit Kontaktdaten.