direkt zur Hauptnavigation direkt zur Sekundärnavigation direkt zur Suchfunktion direkt zum Content Bereich direkt zur Marginalienspalte direkt zu den Breadcrumbs direkt zur Subnavigation

private Haushalte

Fragen

Weitere Stichworte

b2c-Geräte

Was fällt unter den Begriff "private Haushalte"?

Private Haushalte sind in § 3 Abs. 4 ElektroG definiert: "Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind". 

Zu den privaten Haushalten sind also nicht nur Haushaltungen, d. h. das engere Wohnumfeld, zu rechnen, sondern auch andere Anfallstellen von Altgeräten, wie z. B. Gewerbebetriebe, Büros, Schulen, Behörden, Gaststätten usw., wenn die genannten Voraussetzungen an die dort potentiell anfallenden Altgeräte erfüllt sind.

Hat der Begriff "Haushalt" (z. B. in Haushaltsgroßgeräte) dieselbe Bedeutung wie "private Haushalte" im Sinne von § 3 Abs. 4 ElektroG

Der Begriff "Haushalt" ist kein Terminus technicus i.S.d. ElektroG.

Im Gegensatz dazu definiert § 3 Absatz 4 ElektroG legal, was unter „Private(n) Haushalte(n)“ i.S.d. ElektroG zu verstehen ist. Aus der Definition in § 3 Absatz 4 ElektroG geht hervor, dass der Terminus „Private(r) Haushalt“ sich auf den Ort der Nutzung eines Elektro- und Elektronikgerätes bezieht, nicht aber darauf, ob ein Elektro- und Elektronikgerät ein Haushaltsgerät ist. Haushaltsgeräte können auch an Orten Einsatz finden, die nicht zu den „Private(n) Haushalte(n)“ i.S.d. § 3 Absatz 4 ElektroG gehören.

Ein Staubsauger stellt ein Haushaltskleingerät dar. Findet er in einem Reinigungsunternehmen Verwendung, wird dadurch das Reinigungsunternehmen a priori nicht zum privaten Haushalt bzw. i.S.d. § 3 Absatz 4 ElektroG nicht zu einem Herkunftsbereich von Altgeräten, der hinsichtlich der Menge der anfallenden Altgeräte mit privaten Haushaltungen vergleichbar ist.

Kurz: Der Begriff „Private Haushalte“ ist in § 3 Absatz 4 ElektroG definiert, wohingegen der Begriff „Haushaltsgroßgerät/-kleingerät“ nicht legal definiert ist und demnach am allgemeinen Sprachgebrauch orientiert ausgelegt werden kann.

Sind Haushaltsgeräte immer als in privaten Haushalten genutzt anzusehen?
Umgekehrt: Gibt es keine ausschließlich gewerblich genutzten Haushaltsgeräte? (Stand: 28. Oktober 2009)

Die Bezeichnung „ Haushalts groß-/kleingeräte“ mag irreführend sein. Sie wurde wörtlich aus der WEEE-Richtlinie übernommen. Wie auch hinsichtlich dieser Bezeichnung in der WEEE-Richtlinie fallen jedoch unter diese Kategorie auch alle vergleichbaren Großgeräte, die in Industrie und Gewerbe genutzt werden. Auch die Erwägungsgründe der WEEE-Richtlinie (Nr.10 und 16) sowie die Begründung des Kommissionsvorschlags (zu Art. 2 WEEE-Richtlinie) und die aktuellen Hinweise der EU-Kommission zum Anwendungsbereich machen deutlich, dass die Richtlinie für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten soll.

So wird z.B. in letzteren klargestellt, dass in der Gastronomie verwendete Geräte grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie ausgenommen sind.

In den Frequently Asked Questions on WEEE and RoHS der EU-Kommission wird dazu ausgeführt (Absatz 1.3. Nr. 3, Seite 6): "For commercial catering equipment there is no general exemption. Criteria is not related to the size but to wether the equipment is fixed or not."


Sie befinden sich hier: HomeFAQ → private Haushalte

© 2010 by ear. ear ist eine eingetragene Marke.