Die Marke ist das entscheidende Merkmal, mit dem ein Gerät eindeutig einem Hersteller zugeordnet werden kann. Marke ist die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird. Im Rahmen des Registrierungsantrages ist die Bezeichnung als Marke anzugeben, die auf den Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in Verkehr bringt, dauerhaft angebracht ist. Das Anbringen nur auf der Verpackung oder einem Beipackzettel ist nicht ausreichend . Bei der Marke muss es sich nicht um eine eingetragene Marke handeln. Auch muss der Hersteller nicht Markeninhaber sein (z. B. bei Importen).
Eine Registrierung unter Bezeichnungen wie „keine Marke", „no name" oder reine Typenbezeichnungen und Gerätebeschreibungen (wie z.B. "Messgeräte", „Sudoku", „Taschenrechner") oder der Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) ist unzulässig.
Sofern eine Registrierung mit einer Bildmarke gewünscht ist, ist die Registrierung derzeit wie folgt zu beantragen: „Bildmarke gem. Az ...... bei DPMA" bzw. „Bildmarke gem. Az .... beim Eur. Patentamt".
Bringt ein Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte unter mehreren Marken in Verkehr, muss er mit jeder Marke eine eigene Registrierung beantragen (Ergänzungsregistrierung). Die Angabe mehrerer Marken in einem Registrierungsantrag ist nicht zulässig.
Parallel zur Stellung des Registrierungsantrags im ear-System ist der stiftung ear aussagefähiges Bildmaterial einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Marke, für die die
Registrierung
beantragt wird, direkt und dauerhaft auf den Geräten selbst angebracht ist.
Die Angabe der Marke bei allen relevanten Vorgängen (s. unten) dient in zweierlei Hinsicht der wettbewerblichen Kontrolle der registrierten Hersteller und damit dem Schutz der Hersteller, die sich konform zum ElektroG verhalten.
1. Teilnahmebeobachtung
2. Garantie
Bei der Registrierung kann eine herstellerspezifische Garantie je Marke und Geräteart nachgewiesen werden. Wenn Meldungen in Verkehr gebrachter Mengen nicht in demselben Raster erfolgen, ist ein Abgleich zwischen gemeldeten Mengen und Angemessenheit der Garantie nicht möglich. Die Folge ist, dass im Einzelfall der Umfang der Garantie nicht ausreichen kann und die Altgeräte der betreffenden Marke bzw. Geräteart zu Lasten anderer Hersteller zurückgenommen und entsorgt werden müssen.
1. Registrierung :
§ 16 Abs. 2 (inhaltsgleich § 6 Abs. 2 ElektroG):
"Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke , der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG)."
Damit ist die Angabe der Marke bei der Registrierung gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
Dass alle Begriffe in der Einzahl verwendet werden, impliziert insbesondere, dass zwingend dann mehrere Registrierungen erforderlich sind, wenn ein Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte unter verschiedenen Marken und/oder Gerätearten in den Verkehr bringt. Dies kann, für denselben Hersteller, in Form von Ergänzungsregistrierungen unter derselben Registrierungsnummer erfolgen (siehe auch unter Registrierung ).
Ein Hersteller, der mehrere Marken und/oder Gerätearten in Verkehr bringt, muss demzufolge so viele Ergänzungsregistrierungen beantragen, wie er Gerätearten - Marken - Kombinationen "in Verkehr bringt". Alternativ kann er für jede seiner Marken und die dazugehörigen Gerätearten eine separate Registrierung unter einer eigenen Registrierungsnummer beantragen.
2. Mengenmeldungen :
Die Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ElektroG müssen getrennt nach den bei der Registrierung angegebenen Gerätearten - Marken - Kombinationen vorgenommen werden (siehe auch unter Mengenmeldungen ).
3. Nachweise :
Nachweise gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG über in Verkehr gebrachte und nach § 9 Abs. 8 ElektroG außerhalb der Abholkoordination ( Eigenrücknahmen ) zurückgenommene Mengen, z. B. Bestätigungen von Abschlussprüfern, müssen getrennt nach den bei der Registrierung angegebenen Gerätearten - Marken - Kombinationen vorgenommen werden.