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Marke

Fragen

Was bedeutet "Marke" im Sinne des ElektroG? (Stand: 01. Februar 2010)

Die Marke ist das entscheidende Merkmal, mit dem ein Gerät eindeutig einem Hersteller zugeordnet werden kann. Marke ist die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird. Im Rahmen des Registrierungsantrages ist die Bezeichnung als Marke anzugeben, die auf den Elektro- und Elektronikgeräten, die der Hersteller in Verkehr bringt, dauerhaft angebracht ist. Das Anbringen nur auf der Verpackung oder einem Beipackzettel ist nicht ausreichend . Bei der Marke muss es sich nicht um eine eingetragene Marke handeln. Auch muss der Hersteller nicht Markeninhaber sein (z. B. bei Importen).

Eine Registrierung unter Bezeichnungen wie „keine Marke", „no name" oder reine Typenbezeichnungen und Gerätebeschreibungen (wie z.B. "Messgeräte", „Sudoku", „Taschenrechner") oder der Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) ist unzulässig.

Sofern eine Registrierung mit einer Bildmarke gewünscht ist, ist die Registrierung derzeit wie folgt zu beantragen: „Bildmarke gem. Az ...... bei DPMA" bzw. „Bildmarke gem. Az .... beim Eur. Patentamt".

Bringt ein Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte unter mehreren Marken in Verkehr, muss er mit jeder Marke eine eigene Registrierung beantragen (Ergänzungsregistrierung). Die Angabe mehrerer Marken in einem Registrierungsantrag ist nicht zulässig.

Parallel zur Stellung des Registrierungsantrags im ear-System ist der stiftung ear aussagefähiges Bildmaterial einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die Marke, für die die Registrierung beantragt wird, direkt und dauerhaft auf den Geräten selbst angebracht ist.

Wozu wird die Angabe der Marke benötigt? (Stand: 28. August 2008)

Die Angabe der Marke bei allen relevanten Vorgängen (s. unten) dient in zweierlei Hinsicht der wettbewerblichen Kontrolle der registrierten Hersteller und damit dem Schutz der Hersteller, die sich konform zum ElektroG verhalten.

1. Teilnahmebeobachtung

  • Um festzustellen, ob Geräte von einem registrierten Hersteller zum Verkauf angeboten werden, und ob der Hersteller auch seine Verpflichtungen aus dem ElektroG hinsichtlich dieser Geräte erfüllt, ist die Kenntnis der Verbindung zwischen Marke und Hersteller zwingend notwendig, da auch Geräte im Handelsverkehr grundsätzlich über die Marke bestimmt werden.
  • Die Nachvollziehbarkeit ist nur gewährleistet, wenn alle Informationen in demselben Raster erfolgen, von der Registrierung über die Mengenmeldung bis zur Nachweisführung. Andernfalls sind Plausibilitätsprüfungen nicht möglich. Das Raster Hersteller - Marke - Geräteart ist bei der Registrierung durch das ElektroG verbindlich vorgegeben.
  • Nachweise über in Verkehr gebrachte Mengen (z. B. Testate des Abschlussprüfers) lassen ohne Markenbezug keine Rückschlüsse zu, ob alle in Verkehr gebrachten Mengen erfasst wurden. Die rechtliche Bestätigungsfunktion des Nachweises entfällt damit.
  • Die Registrierungsnummer ist im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG). Aus ihr geht jedoch nur hervor, dass der Hersteller als solcher registriert ist, nicht jedoch für welche Marke(n) und Geräteart(en). Die Marke(n) und Geräteart(en), für welche er die Verpflichtungen aus dem ElektroG erfüllt, sind aus ihr nicht ersichtlich. Die Sorgfaltspflicht der Vertreiber erfordert aber, dass diese nachvollziehen können, ob der Hersteller seine Verpflichtungen für die in Frage stehenden Geräte erfüllt.
  • Informationen dazu finden sich im Verzeichnis registrierter Hersteller .

2. Garantie

Bei der Registrierung kann eine herstellerspezifische Garantie je Marke und Geräteart nachgewiesen werden. Wenn Meldungen in Verkehr gebrachter Mengen nicht in demselben Raster erfolgen, ist ein Abgleich zwischen gemeldeten Mengen und Angemessenheit der Garantie nicht möglich. Die Folge ist, dass im Einzelfall der Umfang der Garantie nicht ausreichen kann und die Altgeräte der betreffenden Marke bzw. Geräteart zu Lasten anderer Hersteller zurückgenommen und entsorgt werden müssen.

An welchen Stellen ist die Zuordnung zu Marken erforderlich? (Stand: 28. August 2008)

1. Registrierung :

§ 16 Abs. 2 (inhaltsgleich § 6 Abs. 2 ElektroG):

"Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke , der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift, dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG)."

Damit ist die Angabe der Marke bei der Registrierung gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Dass alle Begriffe in der Einzahl verwendet werden, impliziert insbesondere, dass zwingend dann mehrere Registrierungen erforderlich sind, wenn ein Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte unter verschiedenen Marken und/oder Gerätearten in den Verkehr bringt. Dies kann, für denselben Hersteller, in Form von Ergänzungsregistrierungen unter derselben Registrierungsnummer erfolgen (siehe auch unter Registrierung ).

Ein Hersteller, der mehrere Marken und/oder Gerätearten in Verkehr bringt, muss demzufolge so viele Ergänzungsregistrierungen beantragen, wie er Gerätearten - Marken - Kombinationen "in Verkehr bringt". Alternativ kann er für jede seiner Marken und die dazugehörigen Gerätearten eine separate Registrierung unter einer eigenen Registrierungsnummer beantragen.

2. Mengenmeldungen :

Die Mengenmeldungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ElektroG müssen getrennt nach den bei der Registrierung angegebenen Gerätearten - Marken - Kombinationen vorgenommen werden (siehe auch unter  Mengenmeldungen ).

3. Nachweise :

Nachweise gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 ElektroG über in Verkehr gebrachte und nach § 9 Abs. 8 ElektroG außerhalb der Abholkoordination ( Eigenrücknahmen ) zurückgenommene Mengen, z. B. Bestätigungen von Abschlussprüfern, müssen getrennt nach den bei der Registrierung angegebenen Gerätearten - Marken - Kombinationen vorgenommen werden.


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