Haushaltsgroßgeräte und Haushaltskleingeräte werden wie folgt definiert:
A. „Haushaltsgroßgeräte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ElektroG sind solche Haushaltsgeräte, die nicht verbringbar oder grundsätzlich zum Verbleib am Nutzungsort (über die gesamte Nutzungsdauer) bestimmt sind.
Beispielhaft sind Sonnenbänke, Bräunungskabinen, Solarien und Massagesessel regelmäßig als Haushaltsgroßgeräte der Kategorie 1 zuzuordnen. Entweder sind diese Geräte nicht verbringbar oder sie sind grds. zu ihrem Verbleib am Nutzungsort (über die gesamte Nutzungsdauer) bestimmt.
Kälte- und Klimageräte wie auch Ölradiatoren sind aufgrund der besonderen Verwertungsanforderungen der Sammelgruppe 2 (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ElektroG) zugeordnet und aus diesem Grund immer als Haushaltsgroßgeräte zu behandeln.
B. „Haushaltskleingeräte“ im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ElektroG sind demgegenüber Haushaltsgeräte, die verbringbar und grundsätzlich nicht zum dauerhaften Verbleib am Nutzungsort bestimmt sind.
Beispielhaft sind Eierkocher, Babykostwärmer, Tauchsieder, (Tisch-)Fondue und Raclette wie auch Wasserkocher somit regelmäßig als Haushaltskleingeräte der Kategorie 2 zuzuordnen. Alle genannten Geräte sind regelmäßig verbringbar und grds. nicht zum dauerhaften Verbleib am Nutzungsort bestimmt.