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Stoffverbote

Fragen

Besteht ein Zusammenhang zwischen Registrierung und Einhaltung der Stoffverbote nach § 5 ElektroG? (Stand: 04. Januar 2008)

Zwischen der Einhaltung der Stoffverbote in § 5 ElektroG und der Pflicht zur Registrierung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG) besteht ein Zusammenhang insofern, als die Stoffverbote für Elektro- und Elektronikgeräte gelten, die in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Gleichzeitig ist derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen will, als Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 11 ElektroG zur Registrierung verpflichtet.

Von den Stoffverboten ausgenommen sind zur Zeit nur Geräte, die den Kategorien 8 (Medizinprodukte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zuzuordnen sind. Gleichwohl besteht auch für Hersteller dieser Geräte die Pflicht zur Registrierung.

Im Rahmen des Registrierungsverfahrens ist ein Nachweis der Einhaltung der Stoffverbote nicht gefordert.

In welcher Form muss ein Gerätehersteller Nachweise erbringen können, dass die von ihm hergestellten Geräte einschließlich (bezogener) Bauelemente/ Materialien dem § 5 ElektroG entsprechen? (Stand: 04. Januar 2008)

Ein besonderes Nachweisverfahren für die Einhaltung der Stoffverbote in § 5 ElektroG sieht das ElektroG nicht vor. Ein Verstoß gegen die Vorschriften stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ElektroG).

Die Überwachung der Einhaltung der Stoffverbote fällt nicht in den Aufgabenbereich von EAR, sondern liegt beim Umweltbundesamt als Zuständiger Behörde nach § 16 Abs. 1 ElektroG.


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