1. Geräte zur Nutzung in privaten Haushalten
Die Registrierungsgrundmenge ist die Menge an Elektro- und Elektronikgeräten zur Nutzung in privaten Haushalten ( b2c-Geräte , s. dort) gemäß § 3 Abs. 4 ElektroG (s. unter " private Haushalte "), die ein Hersteller je Geräteart und Marke bis zur nächsten Aktualisierung seiner Registrierung in Verkehr bringen will. Diese Menge sowie den Zeitraum, auf den sie sich bezieht (max. 12 Monate), muss der Hersteller bei der Registrierung und bei jeder Aktualisierung angeben. In die Registrierungsgrundmenge einbezogen müssen auch die Mengen werden, die der Hersteller unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in anderen EU-Mitgliedsstaaten zu liefern plant (§ 8 ElektroG, Fernkommunikationstechnik, vgl. Export Frage 1).
Zur Grundlage der Mengenberechnung vgl. Regel EAR-04-001 (Mengenerfassung; in Verkehr gebrachte Mengen).
Die Registrierungsgrundmenge ist die Basis zur Berechnung der Garantie , die der Hersteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 ElektroG nachweisen muss. Ihre Angabe wird benötigt zur Bewertung der ausreichenden Dimensionierung der Garantie.
Ferner dient sie im Zusammenhang mit der Regelsetzung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG der Gewichtung eines Herstellers bei Abstimmungen, solange noch keine Meldungen in Verkehr gebrachter Mengen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG vorliegen. Näheres vgl. Produktbereich , e-voting .
2. Geräte zu ausschließlich gewerblicher Nutzung ( b2b-Geräte )
Auch Hersteller von b2b-Geräten müssen bei der Erstregistrierung eine Registrierungsgrundmenge angeben. Sie soll die voraussichtliche Menge umfassen, die der Hersteller bis zum Zeitpunkt der ersten Meldung tatsächlich in Verkehr gebrachter Mengen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 ElektroG) in Verkehr bringen will.
Sie dient im Zusammenhang mit der Regelsetzung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG der Gewichtung des Herstellers bei Abstimmungen, solange noch keine Meldungen in Verkehr gebrachter Mengen vorliegen. Näheres vgl. Produktbereich , e-voting .
Im Gegensatz zu Herstellern von b2c-Geräten können Hersteller von b2b-Geräten auch die Menge "0" eingeben. Sie verzichten in diesem Fall auf ihre Beteiligung an der Regelsetzung.
Jeder Hersteller, der Elektro- und Elektronikgeräte zur Nutzung in privaten Haushalten gemäß § 3 Abs. 4 ElektroG ( b2c-Geräte ) in Deutschland in Verkehr bringen will.
Gewöhnlich wird die Aktualisierung der Registrierung jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt kann ein Hersteller abschätzen, welche Produkte welcher Gerätearten er in welchen Mengen im neuen Geschäftsjahr in Verkehr bringen will. Das ist die Registrierungsgrundmenge
Ja, allerdings kann der Antragsteller dies nicht selbst im ear-System tun, sondern muß die Änderung der Stiftung EAR formlos per mail mitteilen. Die Änderung wird dann durch EAR in der Bearbeitung des Registrierungsantrages vorgenommen und berücksichtigt.
Jeder
Hersteller
kann jederzeit die Registrierungsgrundmenge ändern, indem er für die noch nicht abgelaufenen Monate die Mengen entsprechend der geänderten Erwartung anpasst.
Bei b2c-Geräten (s. dort) ist die Registrierungsgrundmenge gleichzeitig die Basis der Ermittlung der Garantiehöhe. Eine Erhöhung der Registrierungsgrundmenge ist zwangsläufig mit einer Erhöhung des Garantieumfangs verbunden; reduziert der
Hersteller
die Registrierungsgrundmenge, kann er den Garantiebetrag entsprechend herabsetzen. Erkennt
EAR
aus den monatlichen Meldungen in Verkehr gebrachter Mengen, dass die Registrierungsgrundmenge überschritten wird, fordert sie den
Hersteller
zur umgehenden Anpassung der
Garantie
auf.