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Veröffentlichung der Berechnungsweise der Abholkoordination

(nach § 14 Abs. 6 Satz 2 ElektroG)

Grundlagen:

Das ElektroG legt das Vorgehen für der Ermittlung der Abholpflichten der registrierten Hersteller fest (§ 14 Abs. 5 und Abs. 6 ElektroG). Dies gilt ausschließlich für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten, die über die kommunale Sammlung von den Bürgern zurückgegeben werden können. Die Abholpflichten erstrecken sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Dabei wird unterschieden zwischen Elektro-Altgeräten, die vor dem 13. August 2005 (“Alt-Altgeräte“) und solchen, die nach diesem Datum (“Neu-Altgeräte“) in Verkehr gebracht wurden. Für die Berechnung der Abholpflichten von Neu-Altgeräten räumt das ElektroG dem Hersteller ein Wahlrecht zwischen individueller (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG) und anteiliger (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) Rücknahme ein.

Für die individuelle Rücknahme trifft das ElektroG genauere Prozessvorgaben. Da es sich zu Beginn der Abholpflicht bei den EAG jedoch fast ausschließlich um Alt-Altgeräte handeln dürfte, war die Regelung der Abholpflichten hierfür prioritär. Für die Rücknahme von Alt-Altgeräten (§ 14 Abs. 5 Satz 2) ebenso wie die anteilige Rücknahme von Neu-Altgeräten (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) wurde ein Verfahren eingesetzt, das als „Abholkoordination“ bezeichnet wird (§ 14 Abs. 5 und Abs. 6 ElektroG):

„Die Gemeinsame Stelle (=stiftung elektro-altgeräte register) berechnet die zeitlich und örtlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflichten auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde.“

Ablauf:

Die Gemeinsame Stelle nimmt Meldungen von den jeweiligen Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ("örE") über die erreichte Mindestabholmenge einer abzuholenden und bereitgestellten Sammelgruppe entgegen (§ 14 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Die jeweilige Meldung der örE gibt durch den Zufall ihres Eintretens nicht nur den Zeitpunkt sondern auch den Abholort des jeweilig abzuholenden und bereitgestellten EAG-Volumens vor. Damit ist die gesetzlich vorgegebene zeitlich wie örtlich gleichmäßige Verteilung sichergestellt.

Die Meldung geht direkt an das ear-Rechenzentrum. Dort wird mit Hilfe eines Algorithmus der Hersteller ermittelt, der die höchste Abholverpflichtung anhand der Berechnung nach § 14 Abs. 5 ElektroG hat. Diesem Hersteller wird die Abholung per Verwaltungsakt aufgegeben.

Die Sicherstellung der rechtzeitigen Abholung obliegt dem betroffenen Hersteller ggfs. durch Beauftragung eines Entsorgungsdienstleisters.

Die im "Gutachten Berechnungsweise" genannten Anlagen sind hier nicht veröffentlicht.

Gutachten bestätigt Übereinstimmung des ear-Systems mit den gesetzlichen Vorgaben

Im Zuge konsequenter Systemüberwachung und -überprüfung hat die stiftung ear im Dezember 2007 eine „Überprüfung Datenkonstellation und Berechnungsweise für die Abholkoordination" beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt lagen erstmals die Abholzahlen für ein gesamtes Kalenderjahr ohne verfälschende Einflüsse aus dem Anlauf der gesetzlichen Verpflichtungen vor. Und auf dieser Grundlage konnte dann auch erstmals eine Untersuchung mit (anonymisierten) Echtdaten erfolgen. Die Systemüberwachung und ggf. -überprüfung wird von der stiftung ear laufend fortgeführt.

Die Überprüfung wurde von Prof. Dr.-Ing. H. Doedens, ehemals Institut für Siedlungswasser-wirtschaft und Abfalltechnik, Universität Hannover, durchgeführt. Vorgehensweise und Ergebnis vom 24. April 2009 sind nachfolgend veröffentlicht. Obwohl das ElektroG die Berechnung der sog. Abholkoordination ausdrücklich in den privaten Teil der stiftung ear (=Gemeinsame Stelle) legt, erfolgt die Veröffentlichung der Überprüfung dennoch in Würdigung vielfacher Wünsche.

Prof. Dr.-Ing. Doedens kommt zu folgendem Ergebnis:

„Die Überprüfung der bisher angewandten Berechnungsweise zeigt, dass sie bei der Zuweisung der Abholverpflichtungen für eine korrekte, zeitlich und räumlich gleichmäßige Verteilung entsprechend den Marktanteilen der Marken sorgt." Das Gutachten bestätigt damit das von der stiftung ear angewandte System der Abholkoordination in vollem Umfang.

Insbesondere die vielfach aufgestellte Behauptung, kleinere und mittlere Unternehmen würden benachteiligt, wird damit abschließend widerlegt. Prof. Dr.-Ing. Doedens weist ausdrücklich darauf hin, dass „Falscheingaben eine wesentliche Ursache für Außenstehenden nicht plausibel erscheinende Abholverpflichtungen und Kritik am ear-System" seien. Die stiftung ear hat hier bereits umfangreiche Kontrollmechanismen etabliert - und überprüft die Effektivität dieser Mechanismen fortlaufend - um Falscheingaben schnellstmöglich zu korrigieren. Hier ist die Mitarbeit aller Hersteller gefragt; das System lebt von der korrekten Eingabe der Daten.

In der Folge der Überprüfung hat die stiftung ear die von Prof. Dr.-Ing. Doedens vorgeschlagenen Optimierungen im ear-Systems umgesetzt. Diese Umsetzung wurde nochmals durch Gutachter überprüft und testiert. Das ergänzende Testat der Professoren Dr.-Ing. B. Gallenkemper und Dr. rer. nat. R. Runge ist nachfolgend, entsprechend § 14 Abs. 6 Satz 2 ElektroG, veröffentlicht.


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