Jeder Hersteller von in privaten Haushalten nutzbaren Elektro- und Elektronikgeräten ist verpflichtet, jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Das ElektroG bestimmt nicht näher, wie die insolvenzsichere Garantie in der Praxis ausgestaltet sein muss. Die stiftung ear stellt betroffenen Herstellern daher umfangreiche Informationen sowie entsprechende Musterverträge zur Verfügung.